Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.08.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (27 O 392/13) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis 50.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
2I.
3Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus Anwaltshaftung und macht daneben Ansprüche aus Bereicherungsrecht geltend.
4Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und die Ansprüche im Wesentlichen für verjährt erachtet. Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der in erster Instanz gestellten Anträge sowie deren Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung und den Beschluss des Landgerichts Köln vom 16.09.2014 (27 O 392/13) über die Berichtigung des Tatbestands Bezug genommen.
5Mit seiner Berufung begehrt der Kläger eine Verurteilung nach seinen erstinstanzlichen Anträgen. Er meint, soweit er Schadensersatzansprüche infolge der fehlerhaften Anrufung eines unzuständigen Gerichts durch die Beklagten geltend mache, habe er keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen besessen, weil ihm als Rechtslaie die Rechtsfolgen des Verweisungsbeschlusses nicht bekannt gewesen seien. Vor allem aber habe sich seine Vermögenslage durch den Verweisungsbeschluss nicht objektiv spürbar verschlechtert, was jedoch für die Schadensentstehung und damit den Beginn der Verjährung maßgebend sei. Ferner seien die Ansprüche nach den Regeln der Sekundärhaftung noch nicht verjährt. Der geltend gemachte Anspruch aus Bereicherungsrecht wegen gezahlter Versicherungsprämien sowie Übernachtungskosten und Abwesenheitsgelder sei nicht verjährt, weil er als Rechtslaie keine Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit besessen habe. Schließlich genüge hinsichtlich des weiter behaupteten Anspruchs aus Bereicherungsrecht wegen gezahlter Kopierkosten ein einfaches Bestreiten der Beklagten nicht.
6Der Kläger beantragt,
7das angefochtene Urteil abzuändern und gemäß den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
8II.
9Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
10Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
111.
12Mit Hinweisbeschluss vom 01.12.1014 hat der Senat zur Erfolgsaussicht der Berufung Folgendes ausgeführt:
13„Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug. In Ansehung der Berufungsbegründung sieht der Senat lediglich zu folgenden ergänzenden Ausführungen Anlass:
141.
15a) aa) Soweit das Landgericht den Anspruch auf Ersatz der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten der anwaltlichen Vertretung der Prozessgegner als nach § 51b BRAO in der Fassung vom 2.09.1994 (im Folgenden: a.F.) verjährt angesehen hat, sind die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers zu seiner Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen unerheblich, weil - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - die Verjährung nach dem hier anwendbaren § 51b BRAO a.F. unabhängig von einer diesbezüglichen Kenntnis des Klägers beginnt.
16bb) Vielmehr kommt es ausschließlich auf das Entstehen des Anspruchs und damit auf den Schadenseintritt an, § 51b 1. Alt. BRAO a.F. Insoweit teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass der Schaden spätestens mit dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 24.02.2000 als für den Kläger ungünstige Entscheidung entstanden ist, weil ab diesem Zeitpunkt feststand, dass der Kläger die Mehrkosten wegen der Anrufung des unzuständigen Gerichts zu tragen hat; damit hatte sich auch die Vermögenslage des Klägers durch die für den Kläger nachteilige Gerichtsentscheidung (objektiv spürbar) verschlechtert. Der Schaden war dem Grunde nach entstanden, nur seine Höhe musste noch beziffert werden. Anders als der Kläger meint war gerade nicht noch offen, ob das pflichtwidrige Verhalten zu einem Schaden führt, sondern es stand unabhängig vom weiteren Verfahrensverlauf fest, dass der Kläger die Mehrkosten zu tragen hat. Diese Bewertung entspricht auch den vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesgerichthofs (vgl. auch BGHZ 100, 228 zur Möglichkeit der Erhebung eines Feststellungsklage).
17cc) Der diesbezügliche Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten war daher nach § 51b 1. Alt BRAO noch im Jahr 2003 verjährt, Art. 229, §§ 12, 6 EGBGB.
18b) Die Verjährung eines - in der (früheren) Rechtsprechung entwickelten - sekundären Schadensersatzanspruches begann mit der Verjährung des vorstehenden primären Schadensersatzanspruchs (vgl. nur BGH, Urt. v. 24.03.2011 - IX ZR 197/09 -, NJW-RR 2011, 858; Rinsche, VersR 1987, 239) und damit Ende 2003, so dass dieser wiederum nach § 51b 1. Alt. BRAO a.F. Ende 2006 verjährte. Auch auf diesen am 15.12.2004 bestehenden und noch nicht verjährten Anspruch blieb § 51b 1. Alt. BRAO nach Art. 229, § 12 Abs. 1, § 6 Abs. 3 EGBGB anwendbar (vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, Art. 229 EGBGB, § 12 Rn. 3).
192.
20Nichts anderes gilt für den Anspruch auf Erstattung der Reisekosten des Klägers.
213.
22Zu den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts hinsichtlich der Verjährung des Anspruchs auf Erstattung der Kosten für die Suche und Information der neuen Rechtsanwälte im Kostenfestsetzungsverfahren führt der Kläger nichts Erhebliches aus.
234.
24Zu Recht ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass die auf Bereicherungsrecht gestützten Ansprüche auf Rückzahlung gezahlter Versicherungsprämien sowie Übernachtungskosten und Abwesenheitsgelder nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt sind. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrundes weiß, also die Tatsachen kennt, aus denen das Fehlen des Rechtsgrundes folgt. Ob er - als Rechtslaie - hieraus auch den Schluss auf die Unwirksamkeit des Vertrags und das Fehlen des Rechtsgrundes gezogen hat, ist für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 29.01.2008 - XI ZR 160/07 -, NJW 2008, 1729).
255.
26Schließlich kann hinsichtlich des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen gezahlter Kopierkosten auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts verwiesen werden.“
272.
28a) Mit seiner Stellungnahme vom 29.12.2014 wendet der Kläger sich ausschließlich noch gegen die auch für den zuvor unter 2. behandelten Anspruch geltende Beurteilung zu 1.a) bb) und meint weiterhin, dass mit dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 24.02.2000 kein objektiv spürbarer Vermögensverlust beim Kläger eingetreten sei; der Bundesgerichtshof verlege den Schadenseintritt nur dann auf den Zeitpunkt der Kausalhandlung, wenn ein anderer Vermögensverlust bzw. Primärschaden für den Betroffenen „in konkreten Zahlen“ erkennbar sei. Der Verweisungsbeschluss sei für den Kläger nicht erkennbar nachteilig gewesen. Gemäß § 4 (Abs. 2) GKG dürften durch Anrufung eines unzuständigen Gerichts entstandene Mehrkosten nur erhoben werden, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruhe; gemäß den Regeln des GKG habe deswegen nicht festgestanden, dass Mehrkosten tatsächlich anfallen würden.
29b) Diese weiteren Ausführungen des Klägers geben keinen Anlass zu einer vom Hinweisbeschluss abweichenden Beurteilung.
30Der Senat hält daran fest, dass die Schäden, deren Ersatz der Kläger begehrt, dem Grunde nach bereits mit dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts eingetreten waren. Denn aufgrund des Verweisungsbeschlusses stand nach § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO fest, dass der Kläger die streitgegenständlichen Mehrkosten zu tragen haben wird; der vom Kläger in Bezug genommene § 4 Abs. 2 GKG gilt hingegen nur für durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts anfallende Gerichtskosten (Mehrkosten eines Verfahrens in zweiter Instanz, vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 4 GKG Rn. 12). Damit war der Schaden eingetreten und es bestand nicht bloß - entgegen der Auffassung des Klägers - eine „entfernt liegende Möglichkeit des künftigen Auftretens bisher noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung“. Zugleich war damit - was der Kläger in den Vordergrund rückt, jedoch regelmäßig nur dann maßgebend ist, wenn der Schaden (auch dem Grunde nach) noch nicht eingetreten ist - in Ansehung der bereits feststehenden Auferlegung von Mehrkosten eine objektiv spürbare Verschlechterung der Vermögenslage des Klägers eingetreten. Der Schaden musste nur noch der Höhe nach beziffert werden, was indes nicht Voraussetzung für die Entstehung eines Schadensersatzanspruches im Sinne von § 51b 1. Alt. BRAO a.F. ist (vgl. BGHZ 100, 228). Schließlich kommt es aus den bereits im Hinweisbeschluss des Senats angeführten Gründen auch nicht darauf an, ob der Kläger die (Kosten-)Folgen des Verweisungsbeschlusses erkannt hat.
313.
32In Ansehung dessen sieht der Senat anders als der Kläger weiterhin keinen Anlass, von einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzusehen und Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil der Senat unter Anwendung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Entstehung des Schadens im Verweisungsbeschluss gesehen hat.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2, § 711 ZPO.