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Oberlandesgericht Köln, 11 U 46/15

Datum:
25.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 46/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2015:1125.11U46.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 8 O 341/14
 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.2.2014 (8 O 341/14) hinsichtlich der Widerklage abgeändert und unter Abweisung der weitergehenden Widerklage festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 2 des notariellen Kaufvertrages vom 13.07.2011, Urkundenrolle-Nr. 2265211Ad nicht über einen Betrag von 90.000.-- € für den Zeitraum vom 15.9.2011 bis zum 15.6.2012 hinaus zusteht.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.

3. Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn die Gegenseite nicht Sicherheit in Höhe von 120  % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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