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Oberlandesgericht Köln, AuslS 128/14

Datum:
28.10.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
AuslS 128/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:1028.AUSLS128.14.00
 
Leitsätze:

Die Leistung von Rechtshilfe nach dem EuRHÜbk – hier : Ersuchen der türkischen Justizbehörden um richterliche Vernehmung eines Beschuldigten – ist unzulässig, wenn der Sachverhalt, zu dem die Vernehmung erfolgen soll, nicht so weit verständlich ist, dass eine sinnvolle Befragung der zu vernehmenden Personen möglich ist.

 
Tenor:

Die Leistung der Rechtshilfe, um die die 2. Strafkammer des Landgericht in M. / Türkei ersucht hat, ist unzulässig.

 
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