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Oberlandesgericht Köln, AuslA 65/14 - 57-

Datum:
08.10.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
AuslA 65/14 - 57-
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:1008.AUSLA65.14.57.00
 
Leitsätze:

Auf einen Angeklagten, der vom Verhandlungstermin zwar Kenntnis hat und seine Vorführung beantragt hat, sein Recht auf Anwesenheit an der Hauptverhandlung aufgrund seiner Inhaftierung aber nicht wahrnehmen kann, können die Regelungen des § 83 Nr. 3 IRG , nach denen die Auslieferung zur Vollstreckung eines (hier : polnischen) Abwesenheitsurteils zulässig ist, nicht angewendet werden.

 
Tenor:

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in Köln auf Erlass eines

Auslieferungshaftbefehls  gegen den

polnischen Staatsangehörigen J. wird zurückgewiesen.

 
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