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Oberlandesgericht Köln, AuslA 45/14 - 32 -

Datum:
19.08.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
AuslA 45/14 - 32 -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0819.AUSLA45.14.32.00
 
Leitsätze:

1.Wird um Auslieferung zur Vollstreckung eines Urteils ersucht, mit dem nach erstinstanzlichem Freispruch auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin erstmals im Rechtsmittelverfahren eine vollstreckbare Freiheitsstrafe verhängt wird, besteht das Auslieferungshindernis der Abwesenheitsverurteilung nach § 83 Nr. 3 IRG, wenn der Verfolgte bei der Berufungsverhandlung nicht anwesend war und seine Kenntnis von dem Verhandlungstermin nicht nachgewiesen ist.

2.Für erlittene Auslieferungshaft besteht kein Anspruch auf Haftentschädigung.

 
Tenor:

Die Auslieferung  des albanischen Staatsangehörigen M.

nach Italien zur Vollstreckung der in dem Europäischen Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft Mailand vom 22.05.2014  enthaltenen Verurteilung durch das Appellationsgericht  Mailand vom 21.11.2002  zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren wird für unzulässig erklärt.

 
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