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Oberlandesgericht Köln, 9 U 225/13

Datum:
24.06.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 225/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0624.9U225.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 121/11
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.10.2013 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln –  24 O 121/11 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin  77.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2010 zu zahlen sowie

außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.880,02 €

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2011.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 39 % und die Beklagte 61 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin 38 % und die Beklagte 62 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Schuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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