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Oberlandesgericht Köln, 7 U 193/13

Datum:
31.07.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 193/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0731.7U193.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 495/12
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Köln vom 26.09.2013 – 20 O 495/12 – abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.560,24 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites erster Instanz werden der Klägerin zu 97% und der Beklagten zu 3% auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerseite.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Gegenpartei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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