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1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Gründe
2I.
3Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ihr steht auch unter Berücksichtigung ihres Berufungsvorbringens ein mit ihrem Rechtsmittel weiterverfolgter Schadenersatzanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. §§ 9, 9 a StrWG NRW, 1 Abs. 2 StrReinG NRW, Art. 34 GG wegen Verletzung der gemeindlichen Streupflicht nicht zu.
4Die Beklagte ist verkehrssicherungspflichtig für den A-Platz in B. Unstreitig war die Platzfläche am Tag des von der Klägerin vorgetragenen Sturzes nicht von Schnee geräumt. Das Landgericht hat indes zutreffend festgestellt, dass dennoch keine Verletzung der städtischen Streu- und Räumpflicht vorliegt. Der fragliche - kleine - Platz grenzt unmittelbar an eine Gebäudeseite des C und ist an den anderen drei Seiten von (bürgersteiggesäumten) Straßen umgeben. Unstreitig waren die umgebenden Fahrbahnen geräumt und gestreut ebenso wie die umgebenden Bürgersteige. Der Umstand, dass die Platzfläche Fußgänger zu einem diagonalen Abkürzen einladen mag, ändert nichts an der grundsätzIich nur ganz untergeordneten Verkehrsbedeutung des fraglichen Platzes. Bei – erkennbar – winterlichen Verhältnissen wie im Streitfall kann es dem Fußgängerverkehr jedenfalls angesonnen werden, von einer Querung des ohnehin nur kleinen Platzes abzusehen und die umgebenden und geräumten Gehwege zu benutzen. Die Beklagte hat deshalb mit der Nicht-Räumung der kleinen Platzfläche keine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.
5II.
6Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 und 3 ZPO liegen vor. Die Bedeutung der Sache geht nicht über den Einzelfall mit seinen besonderen Ausprägungen hinaus. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung nicht. Eine mündliche Verhandlung ist auch im Übrigen nicht geboten.