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Oberlandesgericht Köln, 6 W 190/14

Datum:
19.12.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 190/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:1219.6W190.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 180/14
 
Tenor:

wird die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Anerkenntnisurteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 07.11.2014 – 84 O 180/14 – aus den  zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 16.12.2014 zurückgewiesen.

Der Bemessung des streitgegenständlichen Verstoßes nach §§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG ist mit ursprünglich 10.000,- € auch nach der Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen des Wettbewerbsrechts maßvoll und jedenfalls nicht zu hoch bemessen. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde u.a. auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 22.05.2009 (Az. 19 W 5/09) verwiesen hat, hat die Kammer zu Recht darauf hingewiesen, dass im Streitfall nicht ein Verbraucher, sondern ein Mitbewerber betroffen ist. Die darüber hinaus von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Umstände, die bereits Inhalt der Widerspruchschrift und der Kammer daher zum Zeitpunkt der Streitwertfestsetzung bekannt waren, rechtfertigen ebenfalls keine Herabsetzung des Streitwerts.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.

 
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