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Oberlandesgericht Köln, 6 U 28/14

Datum:
12.12.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 28/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:1212.6U28.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 92/13
Normen:
UWG § 3, 4 Nr. 9 a) und b)
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs diätetische Lebensmittel zur Bereitung von Mahlzeitenersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung in der folgenden Aufmachung anzubieten oder in den Verkehr zu bringen:

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                            2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der dieser aus der in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze und ihren Gewinn zu erteilen, die durch Handlungen gemäß Ziffer 1. erzielt wurden.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin – unter Vorlage von Kopien der Rechnungen und Lieferscheine der Beklagten - Auskunft über die Mengen der ausgelieferten Produkte oder bestellten Produkte sowie über die Preise, die für die betreffenden Produkte bezahlt wurden, zu erteilen.

5.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.761,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2013 zu zahlen.

6.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte mit Ausnahme der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten; diese trägt die Nebenintervenientin selbst.

                            7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt

-  hinsichtlich des Unterlassungsgebots 200.000,00 EUR

-  hinsichtlich der Auskunft: 15.000,00 €

-  im Übrigen 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren, für die vollstreckende Partei 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

8.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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