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Oberlandesgericht Köln, 6 U 210/13

Datum:
28.05.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 210/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0528.6U210.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 136/13
 
Tenor:

Auf die die Berufung der Antragstellerin wird das am 26.11.2013 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 136/13 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr nicht-rezeptpflichtige pharmazeutische Produkte zur Anwendung bei fortschreitender Abnahme bzw. Verlust erworbener geistiger Fähigkeiten (dementielles Syndrom) in Verpackungen anzubieten und zu vertreiben, die ein magenta-farbenes Rechteck auf der Schachteloberseite aufweisen, wie nachstehend wiedergegeben:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

II.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin.

 
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