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Oberlandesgericht Köln, 6 U 109/13

Datum:
14.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 109/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0314.6U109.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 346/12
Normen:
UrhG §§ 91 a, 97;; ZPO §§ 138 Abs. 3, 288 Abs. 1
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 05.06.2013 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 346/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin zu 1.)  600,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2012 zu zahlen;

b) an die Klägerin zu 2.) 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2012 zu zahlen;

c) an die Klägerin zu 3.) 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2012 zu zahlen;

d) an die Klägerin zu 4.) 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2012 zu zahlen;

2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerinnen zu gleichen Teilen 1.737,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen insgesamt 1/4 (jede der Klägerinnen 1/16) und der Beklagte 3/4 zu tragen.

Dieses Urteil und das des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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