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Oberlandesgericht Köln, 5 U 86/13

Datum:
22.01.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 86/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0122.5U86.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 125/10
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. Juni 2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 125/10 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.4.2010 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 183,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.4.2010 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Forderung der Rechtsanwältin G aus M in Höhe eines Betrags von 124,36 € durch Zahlung an diese freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 95 % dem Kläger und zu 5 % den Beklagten auferlegt. Dies gilt nicht für die Kosten des Streithelfers der Beklagten, die der Kläger zu 95 % und der Streithelfer der Beklagten zu 5 % tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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