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Oberlandesgericht Köln, 5 U 156/13

Datum:
14.07.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 156/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0714.5U156.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 288/12
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. November 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 288/12 –  unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.065,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2012 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.5.2012 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten von einer für deren vorgerichtliche Tätigkeit entstandenen Honorarforderung in Höhe von 361,17 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 18 % und der Beklagte zu 82 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 8 % und dem Beklagten zu 92 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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