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Oberlandesgericht Köln, 4 UF 90/14

Datum:
02.12.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 90/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:1202.4UF90.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 328 F 76/12
Schlagworte:
Interesse der leiblichen Kinder
Normen:
BGB § 1745
Leitsätze:

Der Umstand, dass der Unterhaltsanspruch der leiblichen Kinder des Annehmenden durch das Hinzutreten eines weiteren Unterhaltsberechtigten in der person des Annahmenden zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs auf 100 % des Regelunterhalts führt, genügt nicht, um von einem überwiegen der Interessen der Kinder des Annahmenden i.S. des § 1745 BGB auszugehen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 26.06.2014 wie folgt abgeändert:

Auf Antrag des Herrn E vom 16.04.2012 wird ausgesprochen, dass er E2 als Kind annimmt.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Annehmende, Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; ihre eigenen außergerichtlichen Kosen tragen die Beteiligten selbst.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Die Gegenvorstellung des Annehmenden gegen den Beschluss des Senats vom 29.10.2014 wird zurückgewiesen.

 
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