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Oberlandesgericht Köln, 4 UF 22/13

Datum:
04.07.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 22/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0704.4UF22.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 32 F 96/12
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der von dem Amtsgericht –  Familiengericht – Brühl am 05.12.2012 erlassene Beschluss – 32 F 96/12 – unter gleichzeitiger Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 1.382,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 367,60 € seit dem 13.04.2012 und aus 1.015,30 € seit dem 08.11.2012 zu zahlen; im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten wie folgt auferlegt: Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 61 % und die Antragsgegnerin zu 39 % und die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 44 % und die Antragsgegnerin zu 56 %.

 
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