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Oberlandesgericht Köln, 3 U 178/13

Datum:
21.05.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 U 178/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0521.3U178.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 O 52/10
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.07.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 18 O 52/10 – wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 182.693,40 € festgesetzt.

 
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