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Oberlandesgericht Köln, 3 U 164/13

Datum:
25.07.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 164/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0725.3U164.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 64/12
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 06.08.2013, Az. 7 O 64/12, teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.400,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen für beide Instanzen der Kläger zu 90 %, die Beklagte zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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