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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 191/14

Datum:
21.07.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 191/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0721.2WX191.14.00
 
Leitsätze:

1. Das Registergericht darf es eine bei ihm eingereichte Gesellschafterliste darauf prüfen, ob sie den Anforderungen des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG entspricht.

2. Es steht nicht im Belieben der Beteiligten, den Inhalt der von ihnen eingereichten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile zu ergänzen. Es können grundsätzlich nur solche Tatsachen und Rechtsverhältnisse aufgenommen werden, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist; darüber hinausgehende Eintgragungen sind nur zulässig, wenn ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information besteht.

3. In einer nach § 40 Abs. 1 GmbHG einzureichenden Gesellschafterliste ist ein Zusatz, wonach in Bezug auf einen Gesellschaftsteil Testamentsvollstreckung angeordnet ist, unzulässig (Abgrenzung zu BGH, Beschl. vom 14.02.2012 - II ZB 15/11 = GFPrax 2012, 121 f.).

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergerichts - Bonn vom 07.05.2014, erlassen am 09.05.2014, - HRB 1xxx5 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

 
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