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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 721/13

Datum:
17.01.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 721/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0117.2WS721.13.00
 
Leitsätze:

Die aufgrund eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO vollstreckte Haft ist – anders als die Untersuchungshaft nach § 112 StPO – nicht in die Frist der §§ 126a Abs. 2, 121 Abs. 1 StPO einzuberechnen.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass eine Entscheidung des Senats über die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung nicht veranlasst ist.

 
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