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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 671/13

Datum:
08.01.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 671/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0108.2WS671.13.00
 
Leitsätze:

Dem Widerruf gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB steht nicht entgegen, dass die neuerliche Straftat mit einer Geldstrafe geahndet wurde. Denn es genügt als Widerrufsgrund grundsätzlich jede in der Bewährungszeit begangene Straftat von einigem Gewicht, darunter können auch Straftaten fallen, die nur mit Geldstrafe geahndet werden.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

 
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