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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 502/14

Datum:
03.11.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 502/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:1103.2WS502.14.00
 
Leitsätze:

Zu den Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose bei der Entscheidung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB über den Antritt der Sicherungsverwahrung am Ende des Strafvollzugs

 
Tenor:

I.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Vollstreckung der Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts B. vom 16.06.2004 wird zur Bewährung ausgesetzt; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.

II.

Die gesetzliche Dauer der Führungsaufsicht wird zunächst nicht abgekürzt.

Dem Verurteilten werden für die Dauer der Führungsaufsicht die folgenden Weisungen erteilt:

III.

Die Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht und die Folgen eines Verstoßes gegen die vorstehenden Weisungen wird der Justizvollzugsanstalt S. übertragen.

IV.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschwerdeführer in diesem entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 
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