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Ist infolge Revisionserstreckung gem. § 357 StPO auf den Nichtrevidenten die Rechtskraft seiner Verurteilung weggefallen, entfällt damit zugleich die Umwandlungsentscheidung (hier: der niederländischen Behörden) als Grundlage der Vollstreckung. Nach § 357 S. 2 in Verb. mit § 47 Abs. 3 StPO kann daher erneut Untersuchungshaft angeordnet werden.
Sind nach der Revisionsentscheidung Einzelstrafen rechtskräftig geblieben, kommt insoweit eine vertikale Teilvollstreckung in Betracht.
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Gründe:
2I.
3Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Stand des Verfahrens mit Vorlageverfügung vom 16.07.2014 wie folgt zusammengefasst :
4„Der Beschwerdeführer ist am 03.08.2011 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts A. vom 06.01.2011 und Ersuchens der Staatsanwaltschaft A. aus den Niederlanden ausgeliefert worden. Ein weiterer Haftbefehl des Amtsgerichts A. gegen ihn ist am 05.08.2011 ergangen.
5Am 30.10.2012 hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts A. den Beschwerdeführer wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, der Verabredung eines Verbrechens, nämlich des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und im Beschlusswege die Haftfortdauer angeordnet.
6Das Urteil ist zunächst am 07.11.2012 rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer ist daraufhin am 27.08.2013 in die Niederlande rücküberstellt worden und verbüßt die dort in eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren umgewandelte Strafe in der JVA Roermond, in der er sich derzeit befindet.
7Auf die Revision der früheren Mitangeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.03.2014 – 2 StR 202/13 – das Urteil mit Geltung auch für den Beschwerdeführer hinsichtlich neun Einzelstrafen sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts A. zurück verwiesen. Die Staatsanwaltschaft A. betreibt daher derzeit die Beendigung der Vollstreckungshilfe mit den Niederlanden und die Auslieferung des Beschwerdeführers.
8Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2014 hat der Beschwerdeführer bei dem Landgericht Haftbeschwerde eingelegt und die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Zur Begründung trägt er vor, er habe im Hinblick auf den in vier Monaten anstehenden Halbstrafentermin ab September eine Verlegung in den offenen Vollzug und ab Januar/Februar 2015 die vorzeitige Entlassung zu erwarten. Die noch zu erwartende Strafvollstreckung sei daher so geringfügig, dass sie keinen Fluchtanreiz biete. Er verfüge zudem über einen festen Wohnsitz und habe Familie. Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei im Hinblick auf die bereits verbüßte Freiheitsstrafe und den Umstand, dass das Landgericht nicht zeitnah terminieren dürfte, zudem unverhältnismäßig.
9Das Landgericht hat dieser Beschwerde mit Beschluss vom 26.06.2014 nicht abgeholfen.“
10Darauf nimmt der Senat Bezug mit der Klarstellung, dass die Aufhebung von
11Einzelstrafen durch die Entscheidung des BGH von den insgesamt elf Verurtei-
12lungsfällen nur fünf Einsatzstrafen betrifft (Fälle II.7-II.11 der Urteilsgründe), während
13die weiteren sechs Einzelstrafen (Fälle II.12-II.17 der Urteilsgründe) bestehen blei-
14ben.
15II.
16Die gemäß § 304 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist
17nicht begründet.
18Grundlage der Untersuchungshaft ist der Haftfortdauerbeschluss der 4. gr. Straf-
19kammer des Landgerichts vom 30.10.2012 nebst den vorangegangenen Haftent
20scheidungen, die infolge der Entscheidung des BGH vom 28.03.2014 gemäß §§ 357
21S.2, 47 Abs. 3 S.1 StPO wieder wirksam werden. Von einer Aufhebung gem. S. 2 der
22Bestimmung hat die nunmehr zuständige 1.große Strafkammer mit Recht abgese
23hen, weil sich nicht ergibt, dass die Voraussetzungen des Haftbefehls nicht mehr vor-
24liegen.
25Diese liegen vielmehr weiterhin vor.
26Der dringende Tatverdacht in den insgesamt elf Verurteilungsfällen wird durch die
27Entscheidung des BGH im Revisionsverfahren nicht in Frage gestellt; auch der
28Angeklagte erinnert mit der Beschwerde dagegen nichts.
29Auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist weiterhin
30gegeben. Der Beschwerdeführer hatte sich dem Verfahren trotz der damals bereits
31bestehenden Wohn- und Familiensituation schon seinerzeit nicht gestellt, war in den
32Niederlanden untergetaucht und konnte erst im Wege der Auslieferung nach
33Deutschland überstellt werden. Angesichts dessen steht der Annahme von Fluchtge-
34fahr nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer auch eine neue Strafe – eine
35Umwandlung vorausgesetzt, deren Ergebnis freilich gegenwärtig nicht zu prognosti-
36zieren ist – ggfs in den Niederlanden verbüßen kann.
37Die bei erneuter Verurteilung zu erwartende Gesamtstrafe stellt – bei Berücksichti-
38gung der bestehen bleibenden Einsatzstrafen, darunter in drei Fällen solche von fünf
39Jahren und neun Monaten– immer noch einen sehr hohen Fluchtanreiz dar. Auch bei
40Anrechnung von etwa 36 Monaten Untersuchungshaft droht dem Beschwerdeführer
41nach neuer Verhandlung eine noch zu verbüßende Gesamtfreiheitsstrafe, die die
42oben angeführten höchsten Einsatzstrafen übersteigen muss (§ 54 Abs. 1 S.2
43StGB). Selbst wenn der Beschwerdeführer entsprechend den Strafzumessungser-
44wägungen im Urteil vom 30.10.2012 aufgrund des teils engen situativen und
45zeitlichen Zusammenhangs der Taten mit einem eher straffen Zusammenzug der
46Einsatzstrafen rechnen kann, hat er schon angesichts der Höhe der bereits rechts
47kräftig verhängten Einsatzstrafen weiterhin einen mehrjährigen Freiheitsentzug zu
48erwarten.
49Sein Einwand, in den Niederlanden stehe seine Entlassung schon zum
50Halbstrafenzeitpunkt in etwa vier Monaten an, greift nicht. Da infolge der Entschei-
51dung des BGH die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 30.10.2012 erloschen ist – was
52den niederländischen Behörden nach Art. 14 Überstellungs-ÜbK vom 21.03.1983
53mitzuteilen ist – kann auch die Umwandlungsentscheidung der niederländischen
54Behörden und die darin enthaltene Reduzierung der Strafe auf sieben Jahre keine
55Grundlage der Vollstreckung mehr sein; davon geht die Verteidigung in der
56Beschwerdeschrift auch selbst aus.
57Allerdings kann unabhängig vom Ausgang der neuen Hauptverhandlung bereits jetzt
58eine Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt der vertikalen Rechtskraft in Betracht
59kommen (vgl. dazu Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 57.Aufl., § 449 Randnr. 11
60m.w.N.). Danach ist, wenn nur eine - oder wie hier auch mehrere – von mehreren
61Einzelstrafen rechtskräftig ist, die Vollstreckung wegen einer Einzelstrafe bis zur
62Höhe der geringst zulässigen späteren Gesamtstrafe zulässig, sofern nicht die
63Möglichkeit einer Aussetzung zur Bewährung gegeben ist, was vorliegend
64ausgeschlossen werden kann.
65Eine solche Konstellation ist hier gegeben, da nach dem Beschluss des BGH die
66Einzelstrafen in den sechs Fällen II.12-17 in Rechtskraft erwachsen sind.
67Bis zur Höhe der in den Fällen II.13-15 jeweils verhängten Einsatzstrafe von fünf
68Jahren und neun Monaten käme daher eine Vollstreckung in Betracht, die allerdings
69durch die deutschen Vollstreckungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen anzu-
70ordnen wäre ( Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.).
71Die Möglichkeit einer Teilvollstreckung bedeutet aber zugleich, dass der weitere
72Vollzug der Untersuchungshaft derzeit nicht unverhältnismäßig ist, was sich im
73übrigen auch aus dem Gewicht der Tatvorwürfe und der insgesamt zu erwartenden
74Strafe ergibt.