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Das Recht des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht gem. § 475 StPO setzt grundsätzlich voraus, dass das Verfahren, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, Straftaten zum Nachteil des von ihm vertretenen Unternehmens zum Gegenstand hat. Die Einsichtnahme in andere Akten ist mit dem datenschutzrechtlichen Charakter des § 475 StPO regelmäßig nicht vereinbar.
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
G r ü n d e :
2Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 10.09.2014, zu der der Beschwerdeführer rechtliches Gehör erhalten hat, die Verwerfung der Beschwerde beantragt und zur Begründung folgendes ausgeführt:
3„I.
4Die Angeklagten sind von der Staatsanwaltschaft K. mit Anklageschriften vom 11.11.2011 und vom 26.01.2012 wegen Untreuehandlungen zum Nachteil des Bankhauses ...., zu denen der weitere Mitangeklagte ... Beihilfe geleistet haben soll, angeklagt. Die 16. große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts K. hat die mit Beschluss vom 02.11.2012 verbundenen Anklagen mit Beschluss vom 09.07.2012 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 23.04.2013 hat die Kammer die weitere Anklage vom 20.02.2013 hinzuverbunden und mit Beschluss vom 08.05.2013 auch insoweit zur Hauptverhandlung zugelassen. Die am 20.06.2013 begonnene Hauptverhandlung dauert derzeit noch an.
5Der Beschwerdeführer ist der Insolvenzverwalter der A.AG. Bereits in dem (Ursprungs-)Ermittlungsverfahren ..., aus dem die oben näher bezeichneten Verfahren zwecks Anklageerhebung ausgetrennt worden sind, hat er zahlreiche Anträge auf Akteneinsicht gestellt, die von der Staatsanwaltschaft Köln nach Anhörung der Betroffenen allesamt abgelehnt worden sind.
6Am 19.08.2013 hat der Beschwerdeführer bei der 16. großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts K. Antrag auf Akteneinsicht sowie Einsichtnahme in bestimmte Beweismittel, die er genau bezeichnet hat, gestellt, den er sowohl auf § 406e StPO als auch auf § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO gestützt hat.
7Das Landgericht hat den Verteidigern der Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Gesuch gegeben, welches zurückzuweisen diese beantragt haben, und sodann mit Verfügung der Vorsitzenden der 16. großen Strafkammer des Landgerichts K. vom 17.03.2014 den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt.
8Der hiergegen von dem Insolvenzverwalter der A.AG am 16.06.2014 erhobenen und mit Schriftsatz vom 04.08.2014 weiter begründeten Beschwerde hat die Kammer durch Verfügung der Vorsitzenden vom 20.06.2014 nicht abgeholfen.
9II.
10Die Beschwerde ist gem. §§ 304 Abs. 1 und Abs. 2, 305 S. 2 StPO statthaft und begegnet auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken.
11In der Sache ist sie jedoch nicht begründet.
12Dabei kann dahinstehen, ob der Insolvenzverwalter als Verletzter im Sinne von § 406e Abs. 1 StPO anzusehen ist (zutreffend ablehnend: OLG Frankfurt, NJW 1996, 1484; OLG Hamm, NStZ-RR, 1996, 11; OLG Jena, NStZ 2012, 350; offen gelassen von: LG Hildesheim, Beschluss vom 26. März 2007 – 25 Qs 17/06 –, juris), denn unter keinem Gesichtspunkt kann ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in Akten und Beweismittel festgestellt werden.
13Die Erteilung von Akteneinsicht sowohl an den Verletzten nach § 406e StPO oder an Dritte gem. § 475 StPO erfordert zunächst, dass der Antragsteller die Tatsachen schlüssig und substantiiert vortragen muss, aus denen sich ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht ergibt (LG Frankfurt a.M., StV 2003, 495; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2000, 349; ein Fall des § 406e Abs. 1 Satz 2 StPO liegt erkennbar nicht vor). Zu beachten ist dabei jedoch, dass an die Pflicht zur Substantiierung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, da eine konkretisierende Darstellung dem Antragsteller regelmäßig ohne die Kenntnisse aus den Akten, in die er Einsicht begehrt, gerade nicht möglich ist.
14Der Beschwerdeführer ist als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. AG gemäß § 80 Abs. 1 InsO gesetzlich unter anderem verpflichtet, zur Mehrung der Masse Schadensersatzansprüche zu Gunsten der Masse zu prüfen sowie ferner Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus anfechtbaren Rechtshandlungen zu verfolgen. Es ist anerkannt, dass die Prüfung der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, insbesondere insolvenzrechtlicher Ansprüche gegen einen Beschuldigten, ein berechtigtes Interesse für die Gewährung von Akteneinsicht in Ermittlungsakten darstellt, soweit es nach dem Vorbringen des Gesuchstellers und dem dem Gericht vorliegenden Akteninhalt möglich erscheint, das Bestehen zivilrechtlicher Ansprüche anhand der Akten verifizieren zu können (vgl. LG Düsseldorf, wistra 2003, 239f.; LG Regensburg, NJW 2004, 530, 531; LG Hildesheim, NJW 2001, 531).
15Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die vorliegende Sachverhaltskonstellation sich anders darstellt als die in den zuvor zitierten Entscheidungen. Während in jenen der die Akteneinsicht Begehrende der Insolvenzverwalter derjenigen Unternehmen war, deren Schädigung durch die Beschuldigten gerade Gegenstand des Strafverfahrens war, in dessen Akten die Einsichtnahme erfolgen sollte, sind Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens Schädigungsvorwürfe zum Nachteil des Bankhauses ... nicht jedoch zum Nachteil der A. AG, die mit dem Bankhaus - lediglich - in Geschäftsbeziehungen stand. Die den Angeklagten vorgeworfenen Untreuehandlungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Krediten an die A. AG dürften vielmehr zu einer finanziellen Besserstellung des Unternehmens geführt haben, jedenfalls soweit dessen Liquiditätsstatus betroffen ist.
16Dieser grundlegende Unterschied zu den von dem Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidungen führt zwar nicht dazu, dass von vorneherein kein berechtigtes Interesse des Insolvenzverwalters bestehen kann. Er hat indes zur Folge, dass eine am Einzelfall orientierte, die konkreten Rechtspositionen berücksichtigende Betrachtung erforderlich ist.
17Denn auch die Auffassung des Beschwerdeführers, er verfüge als Insolvenzverwalter über ein berechtigtes Interesse schon „qua Amt“, geht fehl. Zwar ist ihm durch § 80 InsO aufgegeben, das Bestehen zivilrechtlicher Ansprüche zu prüfen und ggfs. zu verfolgen. Mit dieser Pflichtenstellung geht indes eine gleichsam hoheitliche Befugnis zur Akteneinsicht nicht einher. Zu berücksichtigenden ist insoweit insbesondere,
18„dass die gewissermaßen treuhänderischen, also abgeleiteten Befugnisse eines Insolvenzverwalters nicht weiter reichen können als die der angeblich „verletzten“ Vermögensmasse selbst, einerlei ob diese in Gestalt einer juristischen Person oder in anderer Weise organisiert ist.“ (Koch, in: FS für Rainer Hamm, Berlin 2008, S. 289, 292)
19In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vom Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 23.09.2013 übersandte Entscheidung des OLG Dresden die vorstehenden Erwägungen bestätigt, wenn dort ausgeführt wird, der Insolvenzverwalter sei „nur“ im Interesse eines Privaten tätig, und in Abgrenzung zu diesem bezüglich der Bewertung des berechtigten Interesses des gerichtlich bestellten Insolvenzgutachters herausstellt, dass dieser für die Rechtspflege tätig und sein Interesse daher dem einer Justizbehörde vergleichbar sei.
20Ein auf den konkreten Einzelfall bezogen festzustellendes berechtigtes Interesse hat der Insolvenzverwalter aber weiterhin nicht in genügender Form dargelegt.
21Insolvenzrechtliche Ansprüche, etwa solche auf Anfechtung im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Strafverfahrens, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, sie sind auch nicht ersichtlich.
22Er führt zwar zahlreiche Zivilverfahren an, in denen er auf Kläger- wie auch auf Beklagtenseite steht, darunter auch solche wegen Klagen von O.-E. Fondsgesellschaften auf Mietzahlung. Jedoch vermag er einen Zusammenhang mit den in dem Strafverfahren gegenständlichen Vorwürfen nicht darzulegen. Ein solcher ist auch nicht erkennbar.
23Beachtung finden muss bei einem Einsichtsbegehren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Übrigen stets, dass die Akteneinsicht nicht auf eine Ausforschung hinauslaufen und nicht einer nach dem Zivilrecht „unzulässigen Beweisgewinnung“ dienen darf (Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 406e, Rdn. 7). Der Umgehungsgedanke der unzulässigen Ausforschung liegt hier deshalb nahe, weil der Antrag wie auch die Beschwerdebegründung nicht in ausreichendem Maße darlegen, welche zivilrechtlichen Ansprüche im Einzelnen vorliegen könnten, auf welchen Sachverhalten sie beruhen und auf welchen Anspruchsgrundlagen sie gründen. Das Einsichtsgesuch zielt der Aufstellung S. 2 - 27 des Schriftsatzes vom 19.08.2013 gemäß ohne nähere Begründung auf Unterlagen, die zum einen ganz überwiegend Betriebs- und Geschäftsunterlagen darstellen dürften, zum anderen aber auch auf private Unterlagen der Angeklagten. Dabei handelt es sich - unabhängig von der Frage der hier nicht mehr zu prüfenden entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen der Betroffenen - um aufgrund strafprozessualer Zwangsmaßnahmen für das Strafverfahren erlangte Unterlagen, auf die der Beschwerdeführer nach zivilrechtlichen Grundlagen keinen Zugriff haben würde. Solche sind ihm aus den dargelegten Gründen über den „Umweg“ des Strafprozessrechts mangels berechtigten Interesses nicht zugänglich zu machen.
24Auch die nicht näher ausgeführte Überlegung des Beschwerdeführers, durch die Gewährung von angesichts der finanziellen Situation der A.AG wirtschaftlich unverantwortlichen Krediten könnten sich die Angeklagten wegen Beteiligung an einer Insolvenzverschleppung der Verantwortlichen der A. AG strafbar gemacht haben, vermag eine zivilrechtliche Verpflichtung der Angeklagten zum Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO, 27 StGB gegenüber der A.AG, die möglicherweise ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht begründen könnte, nicht auszulösen. Zwar ist § 15a InsO als drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anerkannt. Jedoch ist der Schutzbereich der Haftung aus § 15a InsO i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB auf die Gläubiger der Gesellschaft beschränkt. Die Kapitalgesellschaft selbst, deren Abwicklung durch die Verzögerung des Insolvenzantrags verschleppt wird, zählt hingegen nicht zu dem durch diese Normen geschützten Personenkreis, erleidet sie doch durch die Verzögerung ihrer Insolvenz gar keinen Schaden (Wagner in: Münchner-Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 823, Rdn. 101). Daher unterfällt mit Blick auf die obigen Ausführungen, wonach die Befugnisse eines Insolvenzverwalters nicht weiter reichen können als die der angeblich „verletzten“ Vermögensmasse selbst, der Insolvenzverwalter - jedenfalls soweit hier interessierend - nicht dem Schutzbereich aus der Haftung § 15a InsO i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB.
25Der Einsichtnahme in die Akten stünde in der vorliegenden Konstellation überdies entgegen, dass der Insolvenzverwalter gegebenenfalls als Zeuge im Rahmen der Hauptverhandlung zu hören ist und durch die Kenntnis der Akten eine Beeinflussung zu befürchten wäre. Der Gewährung der Einsichtnahme stehen daher auch die Zwecke des Strafverfahrens entgegen, § 477 Abs. 2 Satz 1 StPO.
26Schließlich dürften - insbesondere mit Blick auf den Inhalt der Unterlagen, in die ausweislich der Aufstellung S. 2 - 27 des Schriftsatzes vom 19.08.2013 Einblick genommen werden soll - der Einsichtnahme schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegen stehen (§ 475 Abs. 1 S. 2 StPO). Denn durch die Gewährung von Akteneinsicht nach § 475 Abs. 1 StPO wird in das Grundrecht der Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung nicht unerheblich eingegriffen (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG; BVerfG, NJW 2009, 2876; Meyer-Goßner, a. a. O., Rn. 1 vor § 474 StPO). Nähere Ausführungen hierzu sind jedoch nicht veranlasst, kann doch schon ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme nicht festgestellt werden.“
27Dem stimmt der Senat mit folgender Maßgabe zu :
281. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass sich ein Anspruch des
29Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht nur aus § 475 StPO ergeben kann. Der
30Beschwerdeführer ist nämlich – jedenfalls im vorliegenden Verfahren – schon nicht
31als Verletzter im Sinne von § 406e StPO anzusehen. Der gesetzlich nicht definierte
32Verletztenbegriff ist verfahrensbezogen auszulegen und aus dem jeweiligen Funkti-
33onszusammenhang abzuleiten (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., vor § 406d,
34Randnr. 2). Nach Sinn und Zweck der Regelungen der sonstigen Befugnisse des
35Verletzten in §§ 406d-406h StPO kann nach Anklageerhebung nur derjenige
36Verletzter im Sinne der genannten Bestimmungen sein, der durch die Tat, die
37Gegenstand der Anklage ist, geschädigt worden ist. An einer solchen Fallgestaltung
38fehlt es hier.
39a) Die Tatvorwürfe, die in den Anklageschriften vom 11.11.2011 und vom 26.01.2012
40gegen die fünf Angeklagten erhoben werden, betreffen im wesentlichen Untreuehandlungen - bzw. Beihilfe hierzu - zum Nachteil der ... Bank, die die Vermögensinteressen der A. AG nicht berühren.
41Sie gehen bis in das Jahr 2005 zurück und stehen daher auch aufgrund des Zeitab-
42laufs in keinerlei Zusammenhang mit der erst 2009 eingetretenen Insolvenz der
43A. AG; derartiges wird vom Insolvenzverwalter auch nicht vorgetragen. Bei
44Anklageerhebung ist auch nicht etwa nach §§ 154 ff StPO von der Verfolgung von
45Taten abgesehen worden, die die Vermögensinteressen der A.AG tangiert
46haben könnten.
47b) Für die Tatvorwürfe in der Anklage vom 20.02.2013 gilt im Ergebnis nichts anderes: Der auf S. 7 ff näher beschriebene Tatkomplex I. „Kreditgewährung an die ... GmbH “ betrifft Kreditverträge zwischen dem Bankhaus ... und der ...GmbH, zwischen der ... GmbH und Frau ... sowie in diesem Zusammenhang eingegangene Bürgschaftsverpflichtungen der ... Fonds-Projekt GmbH und der Gebr. ... GmbH aus dem Jahre 2005 und damit in Zusammenhang stehende spätere Krediterhöhungen und Erhöhungen der Bürgschaftsverpflichtungen im Dezember 2008. Um Straftaten zum Nachteil der A. AG handelt es sich nicht.
48Das gilt auch für den auf S. 29 ff näher beschriebenen Tatkomplex II. „Finanzierung der A. AG Ende September 2008“, den die Staatsanwaltschaft strafrechtlich – neben hier nicht relevanten Verstößen gegen das Kreditwesengesetz – ausschließlich unter dem Gesichtspunkt von Untreuehandlungen zum Nachteil des Bankhauses ... gewertet und angeklagt hat.
49c) Das Vorbringen des Insolvenzverwalters, die hier Angeklagten könnten durch die Kreditgewährung Beihilfe zu einer Insolvenzverschleppung geleistet haben, ändert nichts an dem Umstand, dass derartige Vorwürfe nicht Gegenstand der vorliegenden Anklagen sind. Die Staatsanwaltschaft hatte hierzu bereits in der ein früheres Akteneinsichtsgesuch ablehnenden Verfügung vom 17.10.2012 ausdrücklich festgestellt, dass die bisherigen Ermittlungen nicht den Anfangsverdacht von gegen die A.AG gerichteten Straftaten ergeben hätten. Aus dem vom Insolvenzverwalter mit dem Akteneinsichtsgesuch vom 19.08.2013 vorgelegten Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts B. zu Az. ... geht nur hervor, dass die Staatsanwaltschaft B. Ermittlungen gegen Dr. ... und andere unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Untreuehandlungen zum Nachteil der A.AG führt; Insolvenzstraftaten – noch dazu solche, an denen die hier Angeklagten beteiligt wären – sind nicht erwähnt. Im Übrigen hat der Insolvenzverwalter nach seinem eigenen Vorbringen in die Akten des Verfahrens StA B. – jedenfalls teilweise – Akteneinsicht erhalten.
502. Die Gewährung von Akteneinsicht auf der Grundlage von § 475 StPO hat das Landgericht ebenfalls zutreffend versagt.
51a) Die Bestimmung regelt in Abs. 1 die in erster Linie in Betracht kommende Erteilung von Auskünften. Die vom Beschwerdeführer darüber hinausgehend erstrebte Akteneinsicht gem. Abs. 2 der Norm ist demgegenüber die Ausnahme (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.o., § 474 Randn. 7 und § 475 Randn. 4 m.w.N.), wobei dem Insolvenzverwalter insoweit kein Vorrang gegenüber Privatpersonen der sonstigen Stellen zukommt. Die Gewährung von Akteneinsicht nach § 475 Abs. 2 StPO unterliegt auch im übrigen engeren Voraussetzungen als nach § 406e StPO. Das erforderliche berechtigte Interesse hat das Landgericht mit Recht nicht zu erkennen vermocht.
52Die vom Insolvenzverwalter hierzu zitierte Rechtsprechung zur Gewährung von Akteneinsicht an den Insolvenzverwalter nach § 475 StPO betrifft ausnahmslos Fallgestaltungen, in denen der Akteneinsicht Begehrende der Insolvenzverwalter desjenigen Unternehmens war, dessen Schädigung durch die Beschuldigten gerade Gegenstand des Strafverfahrens war, in dessen Akten die Einsichtnahme erfolgen sollte. Die von dieser Rechtsprechung entwickelten Grundsätze lassen sich auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen, weil sie davon gekennzeichnet ist, dass den hier Angeklagten zwar Straftaten zum Nachteil des Bankhauses ... nicht aber zum Nachteil der A.AG zur Last gelegt werden. Der Beschwerdeführer hat sich nach eigenem Vorbringen bisher auch ohne Akteneinsicht nicht daran gehindert gesehen, in den von ihm angeführten Zivilprozessen umfangreich vorzutragen.
53b) Abschließend ist folgendes nochmals hervorzuheben :
54§ 475 StPO ist eine auf die Entscheidung des BVerfG vom 15.12.1983 – BVerfGE 65,1 – zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung zurückgehende Vorschrift mit datenschutzrechtlichem Charakter und erfordert daher eine dem Rechnung tragende Begrenzung des Rechts auf Auskunft bzw. Akteneinsicht. Für den Insolvenzverwalter bedeutet dies : Auch unter Berücksichtigung seiner Verpflichtung aus § 80 Abs. 1 InsO zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen und zur Verfolgung anfechtbarer Rechtshandlungen steht dem Insolvenzverwalter einer geschädigten Kapitalgesellschaft das Recht auf Auskünfte oder Einsicht in Strafakten nur verfahrensbezogen auf gegen die Beschuldigten geführten Finanzermittlungen zu (KK-Gieg, StPO, 7. Aufl., vor § 474 Randn. 1 ff; § 475 Randn. 1c).
55Eine gleichsam uferlose Einsicht des Insolvenzverwalters in Akten, die nicht Straftaten zum Nachteil des von ihm vertretenen Unternehmens zum Gegenstand haben, und darüber hinaus sogar noch in umfangreiche, die Interessen einer Vielzahl von anderweitig Beschuldigten und Zeugen berührenden Aktenbestandteile, die – wie vorliegend – von der Staatsanwaltschaft nicht als Beweismittel vorgelegt worden sind, da sie aus deren Sicht für die Anklagevorwürfe keine Bedeutung haben, ist mit dem datenschutzrechtlichen Charakter der Regelung nicht vereinbar und daher abzulehnen.