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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 2/14

Datum:
15.01.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 2/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0115.2WS2.14.00
 
Leitsätze:

Die Strafaussetzung zur Bewährung kann nicht von einem noch ungewissen zukünftigen Ereignis – hier : Kostenzusage und Nachweis eines „geeigneten Therapieplatzes“ – abhängig gemacht werden.

 
Tenor:

I.        Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. vom 12.12.2013  wird aufgehoben.

II.      Die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts A. vom 08.05.2012 zur Bewährung wird abgelehnt.

 
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