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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 143/14

Datum:
16.04.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 143/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0416.2WS143.14.00
 
Leitsätze:

Ein von den niederländischen Behörden an Deutschland gerichtetes Ersuchen zur Vollstreckung einer Geldbuße richtet sich auch dann nach dem Geldsanktionengesetz, wenn es auf das EG-Vollstreckungsübereinkommen vom 13.11.1991 gestützt worden ist. Ein Wahlrecht der niederländischen Behörden besteht insoweit nicht. Zuständig für die Leistung der Vollstreckungshilfe ist demnach nicht das Landgericht, sondern das Bundesamt für Justiz.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, verworfen.

 
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