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1.
Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Monschau vom 17.03.2014 – 6 F 35/14 – wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Mutter auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
G r ü n d e
2I.
3Die beteiligten Eltern der betroffenen Kinder haben am xx.xx.2005 geheiratet, sich im Jahr 2006 nach erheblichen Konflikten getrennt und sind inzwischen geschieden. Nach der Trennung verblieben die Zwillinge bei der Mutter und hatten Umgangskontakte mit dem Vater. Die Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs ist zwischen den stark zerstrittenen Eltern seit Jahren höchst streitig und war bereits Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren.
4Zur Vorgeschichte des elterlichen Konfliktes und zum Hergang im Übrigen kann auf die sehr eingehende und umfassende Darstellung im Beschluss des Amtsgerichts Monschau vom 08.05.2013 im Verfahren 6 F 89/13 (hier in Kopie Bl. 14 ff. d.A.) Bezug genommen werden. Durch diesen Beschluss ist im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge beiden Eltern entzogen und auf das beteiligte Jugendamt als Vormund übertragen worden; ferner sind die Umgangskontakte der Kinder mit dem Vater sowie Gespräche mit den Kindern in Beratungsstellen ausgesetzt worden bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens Amtsgericht Monschau 6 F 30/13.
5Im Verfahren Amtsgericht Monschau 6 F 30/13 begehrt die Mutter die Übertragung der elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Bereiche Schule und Gesundheit, hilfsweise nur des Aufenthaltsbestimmungsrechts, auf sich allein. In diesem Verfahren liegt noch keine erstinstanzliche Entscheidung vor, sondern hat das Amtsgericht gemäß Beweisbeschluss vom 08.05.2013 ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. A eingeholt. Der Sachverständige ist nach Erstellung des Gutachtens von der Mutter als befangen abgelehnt worden. Der Kindesvater hat keine Einwendungen gegen das Gutachten erhoben; auch die übrigen Beteiligten haben keine Besorgnis der Befangenheit geäußert. Über die Frage der Befangenheit ist noch nicht abschließend entschieden.
6Im vorliegenden Verfahren erstrebt die Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung die Abänderung des Beschlusses vom 08.05.2013 im Verfahren Amtsgericht Monschau 6 F 89/13 und (Rück-) Übertragung der elterlichen Sorge für beide Kinder auf sich allein. Sie hat dazu ausgeführt, das Amtsgericht Monschau habe in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2014 eine Entscheidung in der Hauptsache (6 F 30/13) „verweigert“ und verzögere das Verfahren „vorsätzlich“. Gründe für den Entzug der elterlichen Sorge seien nicht erkennbar, der Entzug sei zudem nicht verhältnismäßig, da es keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bei der Mutter gebe. Die Kinder seien gut entwickelt – insbesondere auch schulisch – und bei der Mutter bestens versorgt.
7Das Amtsgericht hat – zunächst ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – diesen Eilantrag der Mutter durch Beschluss vom 17.02.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es erläutert, dass im Hinblick auf die vorläufige Regelung durch Beschluss vom 08.05.2013 (6 F 89/13) und das laufende Hauptsacheverfahren 6 F 30/13 keine – einstweilige – Abänderung geboten sei, weil sich gegenüber der im Beschluss vom 08.05.2013 geschilderten Situation keine wesentliche Veränderung ergeben habe, insbesondere nicht zugunsten der Mutter. Vielmehr seien die bereits seinerzeit bestehenden Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit durch das im Hauptsacheverfahren 6 F 30/13 eingeholte Sachverständigen-Gutachten noch verstärkt. Eine Entscheidung in der Hauptsache habe noch nicht ergehen können, weil die Mutter den Sachverständigen als befangen abgelehnt habe und ihr insoweit hinreichend rechtliches Gehör zu gewähren sei.
8Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im genannten Beschluss verwiesen.
9Auf Antrag der Kindesmutter ist am 17.03.2014 über ihren Eilantrag mündlich verhandelt und anschließend durch Beschluss vom selben Tag der Beschluss vom 17.02.2014 aufrechterhalten worden.
10Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
11Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde, mit der sie weiterhin die vorläufige Übertragung der elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Bereiche Schule und Gesundheit, hilfsweise nur des Aufenthaltsbestimmungsrechts, auf sich allein anstrebt. Sie ist der Auffassung, dies allein entspreche dem Kindeswohl; eine Kindeswohlgefährdung sei nicht ansatzweise ersichtlich. Aufgrund der bestehenden Sorgeregelung sei jederzeit eine Inobhutnahme der Kinder ohne gerichtliche Prüfung möglich. Unter diesen Umständen bestehe ein dringendes Bedürfnis für eine sofortige einstweilige Regelung. Außerdem bedürften die Kinder der Vertretung durch die Mutter im Zusammenhang mit dem gegen den Vater eingeleiteten Strafverfahren wegen Kindesmisshandlung und sexuellen Missbrauchs der betroffenen Kinder.
12Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen; auf den Beschluss vom 28.03.2014 wird Bezug genommen.
13Das beteiligte Jugendamt hat sich zum vorliegenden Verfahren nicht geäußert.
14Der Vater hat darauf hingewiesen, dass gemäß Vereinbarung der Eltern im Umgangsverfahren Amtsgericht Monschau 6 F 27/14 in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2014 der Umgang des Vaters mit den Kindern mit Hilfe eines inzwischen bestellten Umgangspflegers wieder angebahnt werden solle. Dies wolle er keinesfalls gefährden.
15Wegen aller weitergehenden Einzelheiten des Vorbringens im Beschwerdeverfahren wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Stellungnahmen der Beteiligten verwiesen.
16II.
17Die gem. §§ 57 S. 2 Ziff. 1, 58 ff., 111 Nr. 2, 151 Ziff. 2 FamFG zulässige, formgerecht und innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 63 Abs. 2 Ziff. 1 FamFG eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.
18Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren abgesehen werden. In erster Instanz ist mündlich verhandelt worden; die Beschwerdebegründung zeigt keine Gesichtspunkte auf, welche (im vorliegenden Eilverfahren) zu einer wesentlich anderen Beurteilung führen könnten. Zudem ist allen Verfahrensbeteiligten – auch zweitinstanzlich – rechtliches Gehör gewährt worden und der Sachverhalt jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren hinreichend aufgeklärt; zusätzliche Erkenntnisse durch eine weitere mündliche Verhandlung waren nicht zu erwarten. Eine erneute gerichtliche Anhörung der betroffenen Kinder, die bereits durch das Amtsgericht erfolgt und deren Ergebnis in einem ausführlichen Vermerk niedergelegt ist, erschien nicht geboten, zumal im Hauptsacheverfahren sowohl das Jugendamt als auch der Verfahrensbeistand regelmäßige Kontakte zu den Kindern unterhalten und deren Wünsche bzw. Bedürfnisse in ihren Berichten übermittelt haben.
19Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist entgegen der Auffassung der Kindesmutter nicht zu beanstanden.
20Jedenfalls im Eilverfahren kam eine Abänderung der Entscheidung zur elterlichen Sorge, wie von der Mutter angestrebt, nicht in Betracht. Seit der Trennung der Eltern und auch nach Erlass des Beschlusses vom 08.05.2013 (Amtsgericht Monschau 6 F 89/13) leben die Kinder durchgängig bei der Mutter. Dass aktuell seitens des Vormunds eine Herausnahme geplant oder auch nur erwogen werde, behauptet die Mutter selbst nicht, sondern führt lediglich die theoretische Möglichkeit einer solchen Herausnahme an. Nachdem eine solche seit dem genannten Beschluss über nahezu ein Jahr nicht erfolgt ist, sondern vielmehr alle Beteiligten des Hauptsacheverfahrens 6 F 30/13 – mit Ausnahme der Kindesmutter – den Ausgang eben dieses Hauptsacheverfahrens abzuwarten beabsichtigen, ist keine Veranlassung für eine einstweilige, zwischenzeitliche Regelung erkennbar.
21Es handelt sich vorliegend um ein Eilverfahren, welches auf eine vorläufige Regelung durch Vornahme unaufschiebbarer Maßnahmen gerichtet ist. Nachdem sich durch die vom Amtsgericht angestellten Ermittlungen, insbesondere das Sachverständigen-Gutachten die von der Mutter gegenüber dem Vater erhobenen Vorwürfe als weitgehend nicht nachweisbar zu erweisen scheinen, im Gegenteil eher Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bei der Mutter gegeben sein mögen, kommt – ungeachtet der Tatsache, dass die Verwertbarkeit des Gutachtens wegen der noch offenen Frage der Befangenheit nicht geklärt ist – eine vorläufige Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter derzeit nicht in Betracht. Denn Voraussetzung hierfür wäre zum einen, dass sich die Situation der Kinder und Eltern gegenüber derjenigen bei Erlass des Beschlusses vom 08.05.2013 wesentlich geändert hätte bzw. Bedarf für eine hiervon abweichende einstweilige (eilige) Regelung bestünde, und zum anderen insbesondere, dass die Entwicklung des Hauptsacheverfahrens auf eine Entscheidung zur Übertragung der alleinigen Sorge auf die Mutter hindeutete. An beidem fehlt es vollständig. Die Situation der Kinder bei der Mutter ist nicht verändert, gleiches gilt für die Bedenken an deren Erziehungsfähigkeit. Die Entscheidung in der Hauptsache ist im Hinblick auf das laufende Ablehnungsverfahren noch nicht absehbar, steuert aber zumindest nach derzeitiger Betrachtung nicht auf eine Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter zu.
22Nur am Rande erscheint der Hinweis geboten, dass gerade das Ablehnungsverfahren zu der von der Mutter so sehr missbilligten Verzögerung einer Entscheidung in der Hauptsache beiträgt.
23Im Übrigen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss bzw. im dort in Bezug genommenen Beschluss vom 17.02.2014 verwiesen werden, denen der Senat zustimmt.
24Nach alldem kann zumindest auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse eine Kindeswohlgefährdung durch den angegriffenen Beschluss bzw. denjenigen vom 08.05.2013 nicht gesehen werden. Vielmehr hat es bei der bestehenden Regelung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache oder aber bis zum Eintritt einer – derzeit nicht erkennbaren – wesentlichen Veränderung der Situation zu verbleiben.
25Zudem dürfte die zu erwartende Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich in absehbarer Zeit ergehen können.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
27Die Rechtsbeschwerde findet gemäß § 70 Abs. 4 FamFG nicht statt.
28Beschwerdewert: 1.500,- EUR (§§ 45 Abs. 1 Ziff. 1, 41 FamGKG)