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Oberlandesgericht Köln, 24 U 176/13

Datum:
13.11.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 176/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:1113.24U176.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 20 O 56/13
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16. Oktober 2013 (Az. 20 O 56/13) abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.847,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2013 zu zahlen.

Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhandgesellschaft K & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, C-straße X, XXXXX W, betreffend die Beteiligung des Klägers an der G-Baubetreuung G2 L Immobilien-Anlagen XX KG, an die Beklagte.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten Abtretung im Verzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 66 % und die Beklagte zu 34 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils  durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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