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Oberlandesgericht Köln, 20 W 94/13

Datum:
21.11.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 W 94/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:1121.20W94.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 29/13
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 6. November 2013 ‑ 11 O 29/13 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Anwaltskanzlei L & Kollegen in H auch bewilligt, soweit er einen Anspruch auf Erstattung der Gebühr für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen in Höhe von 133,50 € verfolgt.

Die Ratenzahlungsanordnung im angefochtenen Beschluss wird insgesamt aufgehoben; der Kläger hat keine Raten zu zahlen.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um die Hälfte ermäßigt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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