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Oberlandesgericht Köln, 20 U 96/14

Datum:
14.11.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 96/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:1114.20U96.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 308/13
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. April 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 308/13 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.841,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

 
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt gewesen, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2013 gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Mit Nichtwissen - ihm fehle die Erinnerung - hat er den vollständigen Erhalt sämtlicher Vertragsunterlagen bestritten. Die Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich fehlerhaft. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und das in § 5 a VVG a.F. normierte Policenmodell verstießen gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Seine Forderung hat der Kläger ferner darauf gestützt, dass ihm die Beklagte wegen fehlender Aufklärung über die Leistung von Vertriebsprovisionen („Kick-backs“) schadensersatzpflichtig sei. Zu den Hilfsanträgen hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte schulde einen angemessenen Rückkaufswert ohne Abzug von Abschlusskosten und Stornogebühren, jedenfalls aber den Mindestrückkaufswert.

 

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