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Oberlandesgericht Köln, 20 U 57/12

Datum:
11.04.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 57/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0411.20U57.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 210/11
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Februar 2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 9 O 210/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dem Vertragsschluss habe noch im Jahr 2009 widersprochen werden können. Er hat mit Nichtwissen bestritten, dass ihm die Vertragsunterlagen bei der Übersendung des Versicherungsscheins vollständig übergeben worden sind.  Er hat in Abrede gestellt, über sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein. Auf § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. könne die Beklagte sich nicht berufen, weil sowohl diese Regelung als auch das in § 5a VVG a.F. geregelte Policenmodell als solches gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen würden. Die Beklagte sei ihm zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihn fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht belehrt und ihn nicht über sämtliche Kosten und Provisionen einschließlich Rückvergütungen aufgeklärt habe.

 

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