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Oberlandesgericht Köln, 20 U 49/14

Datum:
26.09.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 49/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0926.20U49.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 219/11
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. März 2014 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 23 O 219/11 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des  Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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Die Klägerin hat beantragt,

 

die Beklagte zu verurteilen, an sie 132.499,44 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2011 zu zahlen.

 

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die Klage abzuweisen.

 

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

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