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Oberlandesgericht Köln, 20 U 47/14

Datum:
15.08.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 47/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0815.20U47.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 224/13
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Februar 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 224/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt gewesen, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2013 gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Er hat mit Nichtwissen bestritten, dass ihm die Versicherungsunterlagen zugegangen seien. Er könne nicht mehr sicher sagen, dass er die Unterlagen erhalten habe, könne dies aber auch nicht ausschließen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das in § 5a VVG a.F. normierte Policenmodell verstoße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Er hat seinen Anspruch ferner auf eine Verletzung vorvertraglicher Beratungs- und Informationspflichten (auch über nicht offen gelegte Kick-back-Zahlungen) sowie auf eine fehlerhafte Kapitalanlageberatung gestützt und ein Widerrufsrecht wegen vereinbarter unterjähriger Zahlung der Beiträge gegen Zuschlag geltend gemacht.

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