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Oberlandesgericht Köln, 20 U 204/13

Datum:
02.05.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 204/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0502.20U204.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 168/13
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. November 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 168/13 - wird zurückgewiesen, soweit es den Antrag auf Zahlung von 14.979,68 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten (Anträge zu 1. und 2.) betrifft.

Hinsichtlich der hilfsweise erhobenen Stufenklage wird die Klage insgesamt abgewiesen, soweit der Kläger Ansprüche auf einen Rückkaufswert ohne Verrechnung von Abschlusskosten verfolgt.

Abgewiesen wird ferner der Auskunftsanspruch (Hilfsantrag zu a. und b.), soweit er auf Auskunft über den Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten und Vorlage entsprechender Unterlagen gerichtet ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Antrag auf Zahlung von 14.979,68 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten abgewiesen worden ist.

 
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dem Vertragsschluss habe noch im Jahr 2013 widersprochen werden können. Der Vertrag sei nicht nach dem Antragsmodell zustande gekommen. Eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung gemäß § 5a Abs. 2 VVG a.F. sei ihm nicht erteilt worden. Auf § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. könne die Beklagte sich nicht berufen, weil sowohl diese Regelung als auch das in § 5a VVG a.F. geregelte Policenmodell als solches gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen würden. Die Beklagte sei ihm zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihn nicht darüber unterrichtet habe, dass ein Teil der Prämien zur Befriedigung von Provisionsansprüchen der Agenten sowie zur Deckung von Verwaltungs- und sonstigen Abschlusskosten verwendet werde; insoweit sei die Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzuwenden. Die Beklagte habe eine Vertragsverletzung ferner dadurch begangen, dass sie ihn nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht aufgeklärt habe. Zu den Hilfsanträgen hat der Kläger ausgeführt, die Beklagte schulde ihm den Mindestrückkaufswert. Darüber hinaus habe die Beklagte den Stornoabzug und die Abschlusskosten zu erstatten.

 

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