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Oberlandesgericht Köln, 20 U 201/13

Datum:
21.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 201/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0321.20U201.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 231/13
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Oktober 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 9 O 231/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Hauptantrag abgewiesen worden ist.

 
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Sie seien ihr vor Antragstellung nicht überlassen worden; auch nach Vertragsschluss sei keine wirksame Einbeziehung erfolgt. Es sei Sache der Beklagten, den Zugang aller notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Die Klägerin hat des weiteren die Ansicht vertreten, sie sei berechtigt, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2012 gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Die Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich fehlerhaft. Das in § 5 a VVG a.F. normierte Policenmodell verstoße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Außerdem hat die Klägerin sich auf die Verletzung vorvertraglicher Informations- und Beratungspflichten gestützt. Der Hilfsantrag sei erforderlich, um die mitgeteilten Rückkaufswerte nachvollziehen zu können.

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