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Oberlandesgericht Köln, 20 U 150/10

Datum:
22.08.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 150/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0822.20U150.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 221/10
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Oktober 2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 9 O 221/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt gewesen, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2009 gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Er habe beim Vertragsschluss die Verbraucherinformationen seiner Erinnerung nach nicht erhalten. Die Widerspruchsbelehrung sei inhaltlich fehlerhaft. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sowie das in § 5 a VVG a.F. normierte Policenmodell als solches würden gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen. Die Beklagte sei ihm zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihn nicht über alle „vertragsrelevanten Informationen“, über das Widerspruchsrecht und über sämtliche Kosten und Provisionen einschließlich Rückvergütungen aufgeklärt habe.

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