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Oberlandesgericht Köln, 20 U 12/12

Datum:
02.05.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 12/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0502.20U12.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 187/11
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Dezember 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ‑ 9 O 187/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei berechtigt gewesen, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2010 zu widersprechen. Den Erhalt der Vertragsunterlagen hat sie mit Nichtwissen bestritten. Sie hat in Abrede gestellt, über ihr Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein. Auf § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. könne die Beklagte sich nicht berufen, weil sowohl diese Regelung als auch das in § 5a VVG a.F. geregelte Policenmodell als solches gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen würden. Die Beklagte sei ihr zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, weil sie sie nicht über sämtliche Kosten und Provisionen einschließlich Rückvergütungen aufgeklärt habe.

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