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Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 08.01.2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 360/12 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
G r ü n d e :
2I.
3Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
4Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 30.12.2007 keine Ansprüche auf Schmerzensgeld und Ersatz von Verdienstausfall zustehen, weil etwaige Ansprüche verjährt sind und die Beklagte sich auf die Einrede der Verjährung berufen hat (§ 214 Abs. 1 BGB).
5Für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gilt nach §§ 14 StVG; 115 Abs. 2 S. 1 VVG; 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB am 01.01.2008 und wäre ohne Hemmungs- oder Neubeginntatbestände am 31.12.2010 vollendet.
6Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob das Schreiben der Beklagten vom 19.08.2008 in Verbindung mit der Zahlung eines Betrages von 1.500,00 € ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Folge eines Neubeginns der Verjährung darstellt, wenngleich der Senat der Auffassung des Landgerichts zuneigt. Selbst wenn dies so wäre, hätte dies allenfalls zur Folge, dass die Verjährungsfrist gemäß § 187 Abs. 1 BGB einen Tag nach Absendung (nicht Zugang, vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl. 2013, § 212 Rn. 8 m. w. N.) dieses Schreibens, also am 20.08.2008, neu begonnen hätte (auf den Neubeginn oder den Weiterlauf der Verjährung nach Hemmung ist die Ultimo-Regel des § 199 Abs. 1 BGB nicht anwendbar, vgl. MüKo/Grothe, BGB, 6. Aufl. 2012, § 199 Rn. 43). Die Verjährung wäre allerdings gleichzeitig gehemmt, weil die Beklagte bis dahin nicht abschließend über die Anmeldung der Ansprüche mit anwaltlichem Schreiben des Klägers vom 16.01.2008 entschieden hatte. Dies folgt aus §§ 115 Abs. 2 S. 3 VVG, wonach die Verjährung eines Direktanspruches gegen den Versicherer bei Anmeldung des Anspruches durch den Dritten (Geschädigten) bis zu dem Zeitpunkt gehemmt ist, zu dem die eindeutige und endgültige (vgl. BGH, NZV 1991, 151) positive oder negative (vgl. BGH, NZV 1991, 307) Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Solange die Anmeldung des Dritten nicht ausdrücklich auf Einzelansprüche beschränkt ist, hemmt sie die Verjährung wegen aller möglichen Ansprüche (vgl. OLG München, r+s 1997, 48; Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 115 Rn. 25). Eine ausdrückliche Anspruchsbeschränkung in diesem Sinne dürfte die Schadensanmeldung vom 16.01.2008 nicht darstellen. Denn eine derartige Beschränkung kann nur dann angenommen werden, wenn sich ein Beschränkungswille eindeutig aus dem Inhalt der Anmeldung ergibt, wofür es aber nicht allein ausreichend ist, dass der Dritte einzelne Ansprüche beziffert (vgl. OLG München, a. a. O., m. w. N.). Einen Tag nach Zugang (28.10.2008) des eindeutigen und endgültigen Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 24.10.2008, also am 29.10.2008, endete die Verjährungshemmung nach § 115 Abs. 2 S. 3 VVG. Auf die weitere Korrespondenz zwischen den Parteien, insbesondere die Anmeldung weiterer Schadenspositionen durch den Kläger mit Schreiben vom 30.08.2011 kommt es insofern nicht an, weil der Hemmungstatbestand des § 115 Abs. 2 S. 3 VVG nur für die erstmalige Anmeldung des Anspruchs gilt (vgl. BGH, VersR 2003, 99; Prölls/Martin/Knappmann, VVG, 28. Aufl. 2010, § 115 Rn. 31). Aber auch für einen Hemmungstatbestand nach § 203 BGB war spätestens mit Zugang des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 24.10.2008, aus welchem nach objektivem Empfängerhorizont hinreichend deutlich hervorging, dass keine weiteren Zahlungen geleistet und weitere Verhandlungen von der Beklagten abgelehnt werden, kein Raum mehr.
7Ausgehend vom 29.10.2008 sind sodann bis zur Einleitung des Mahnverfahrens am 22.12.2010 von der 3-jährigen Verjährungsfrist etwa 2 Jahre 1 Monat und 23 Tage verstrichen, sodass noch ca. 10 Monate und 1 Woche verblieben. Darin ist zu Gunsten des Klägers sogar der Zeitraum vom 01.01. bis 16.01.2008, in welchem die Verjährung noch nicht gehemmt war, nicht eingerechnet.
8Der Mahnbescheid hat nicht zu einer Hemmung der Verjährung der im streitigen Verfahren geltend gemachten Schadensfolgen nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO geführt, weil die nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erforderliche Individualisierung des Anspruchs im Mahnantrag aus der Sicht der Beklagten keinen hinreichenden Rückschluss auf das letztlich mit Anspruchsbegründung vom 29.08.2013 geltend gemachte Schmerzensgeld und den Verdienstausfall zulässt. Die Beklagte weist in ihrer Berufungserwiderung zutreffend darauf hin, dass der Umfang der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich durch den Streitgegenstand der Klage bzw. des im Mahnverfahren geltend gemachten Begehrens bestimmt wird. Bei Schadensersatzansprüchen erstreckt sich die Hemmung nicht auf andere, nicht eingeklagte Schadensfolgen (Palandt/Ellenberger, a. a. O., § 204 Rn. 15; BGH, NJW 1998, 1303; OLG Düsseldorf, WM 2008, 66, 70). Zu einer Verjährungshemmung führt ein Mahnbescheid nur, wenn und soweit er hinreichend individualisiert ist (vgl. MüKo/Grothe, a. a. O., § 204 Rn. 32; BGH, NJW 2001, 305). Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen muss es deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen. Die Anforderungen an die Erkennbarkeit richten sich dabei nach dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des konkreten Anspruchs. Maßgebend ist der „Horizont“ des Antragsgegners, weshalb ihm bekannte Umstände außerhalb des Mahnbescheides zu berücksichtigen sind und nach dem Wortlaut des Mahnbescheides für außenstehende Dritte gegebene Individualisierungsmängel ggf. durch Auslegung „geheilt“ werden können (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 690 Rn. 14). Ein nach dieser Maßgabe nicht hinreichend individualisierter Mahnbescheid führt auch dann nicht zu einer Verjährungshemmung, wenn die zunächst fehlende Individualisierung des Anspruchs, insbesondere die fehlende Aufgliederung von Einzelforderungen, im anschließenden Streitverfahren nach Ablauf der Verjährungsfrist nachgeholt wird (vgl. Palandt/Ellenberger, a. a. O., § 204 Rn. 18; MüKo/Grothe, a. a. O., § 204 Rn. 32, BGH, NJW 2009, 56).
9Im Mahnantrag hat der Kläger zur Individualisierung des geltend gemachten Anspruches über 13.668,01 € angegeben: „Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gem. Schreiben vom 16.01.08“. Mit dieser Angabe konnte die Beklagte bei verständiger Würdigung zwar durchaus erkennen, dass der Kläger (weitere) Forderungen aus dem Unfallereignis vom 30.12.2007 geltend macht. Das im Mahnantrag in Bezug genommene Schreiben vom 16.01.2008 beinhaltet jedoch nicht die mit der Anspruchsbegründung geltend gemachten Schadensfolgen Schmerzensgeld und Verdienstausfall, sondern anderweitige materielle Schadenspositionen über insgesamt 13.131,99 €, die von der Beklagten vor Einleitung des Mahnverfahrens bereits reguliert worden waren. Bei dieser Sachlage konnte die Beklagte jedenfalls nicht erkennen, welche einzelnen Forderungen der Kläger im Mahnverfahren noch geltend machen will. Dies gilt zumindest im Hinblick auf den Verdienstausfall, der vom Kläger erstmals deutlich nach Zustellung des Mahnbescheides und zwar außerhalb des gerichtlichen Verfahrens im Telefonat seines Prozessbevollmächtigten mit der Beklagten am 30.08.2011 und innerhalb des Verfahrens mit Anspruchsbegründung vom 29.08.2013 geltend gemacht worden ist. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes ließe zwar sich durchaus vertreten, dass es aus Sicht der Beklagten aufgrund der Vorkorrespondenz im Jahre 2008 trotz des Zeitablaufes und der missverständlichen Angabe im Mahnantrag nahelag, dass der Kläger ein solches nunmehr klageweise geltend machen möchte. Allerdings war es der Beklagten aufgrund der „krummen“ Bezifferung auf 13.668,01 € nicht möglich, hinreichend sicher zu beurteilen, ob und in welcher Höhe in diesem Betrag ein üblicherweise „glatter“ Schmerzensgeldbetrag enthalten ist. Es musste sich demnach aus ihrer Sicht um eine Mehrzahl von Forderungen handeln, deren Gesamtbetrag aber nicht in der gebotenen Weise aufgeschlüsselt war.
10Aber selbst wenn man dies mit Blick auf die Rechtsprechung des BGH zu unselbständigen Rechnungsposten, die zur Individualisierung eines Anspruches im Mahnbescheid nicht aufgeschlüsselt werden müssen, anders sehen wollte (vgl. BGH, NJW 2000, 1420; NJW 2011, 613; NJW 2013, 3509), hätte die am 22.12.2010 eingetretene Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 2 S. 2 BGB jedenfalls sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung geendet. Die zunächst letzte Verfahrenshandlung nach Erhebung des Widerspruchs am 08.01.2011 war die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses i. H. v. 121 € am 24.01.2011 (zu Gunsten des Klägers unterstellt, weil die Einzahlung eines Vorschusses nach Nr. 1100 KV-GKG den Fortgang des streitigen Verfahrens eigentlich nicht fördert). Sechs Monate später, also am 24.07.2011, endete mithin die Verjährungshemmung und die verbliebenen 10 Monate und 1 Woche waren bereits seit Anfang Juni 2012 abgelaufen, als der Kläger das Verfahren am 13.08.2012 durch Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses nach Nr. 1210 KV-GKG über 605,00 € weiter betrieb.
11Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn man (wiederum zugunsten des Klägers) in der Korrespondenz der Parteien vom 30.08. und 31.08.2011 sowie der Nachregulierung der Fahrtkosten neu aufgenommene Verhandlungen der Parteien sehen wollte. Denn dann endete eine etwa hierdurch eingetretene Verjährungshemmung nach § 203 BGB mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 31.08.2011, mit welchem weitere Ansprüche zurückgewiesen worden sind. Selbst wenn man diesem Schreiben über die Ablehnung weiterer Ansprüche hinaus zumindest keine erkennbare Verweigerung weiterer Verhandlungen entnehmen wollte (für das Ende der Hemmung nach § 203 S. 1 BGB erforderlich ist ein doppeltes „Nein“: keine Ansprüche und keine weiteren Verhandlungen), hätte die Verjährungshemmung spätestens einen Monat nach Zugang des Schreibens der Beklagten vom 31.08.2011 am 01.10.2011 geendet, weil im Nachgang hierzu zwischen den Parteien jedenfalls keine weiteren Verhandlungen geführt worden sind. Denn bei solchermaßen „eingeschlafenen“ Verhandlungen ist im Regelfall nach einmonatiger Untätigkeit - gleichgültig von welcher Seite - von einem Ende der Verhandlungen auszugehen (vgl. MüKo/Grothe, a. a. O., § 203 Rn. 8; BGH, NJW 2009, 1806, 1807; BGH, NJW 2003, 895; OLG Dresden, BeckRS 2010, 29433; KG, JurBüro 2008, 368; OLG Hamm, Urt. vom 25.10.2012 – 28 U 233/09).
12Verjährung wäre dann reichlich einen Monat später, also spätestens Anfang Juli 2012, eingetreten und damit ebenfalls deutlich vor Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses am 13.08.2012. Dass aufgrund des eindeutigen Wortlautes der schriftlichen Erklärung in dem Schreiben der Beklagten vom 31.08.2011 und der Nachregulierung der Fahrtkosten kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Folge eines Neubeginns der Verjährung zu erblicken ist, hat das Landgericht zutreffend herausgearbeitet und wird auch vom Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr in Frage gestellt. Der nachfolgende Schriftverkehr des Klägervertreters mit dem Landgericht Aachen zur Frage der örtlichen Zuständigkeit hatte auf den bereits erfolgten Eintritt der Verjährung ebenso wenig Einfluss, wie die Anspruchsbegründung vom 29.08.2013.
13II.
14Der Kläger wird auf die Möglichkeit der Berufungsrücknahme und die damit einhergehende Kostenersparnis nach Nr. 1220 KV-GKG hingewiesen.