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Oberlandesgericht Köln, 19 U 104/13

Datum:
21.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 104/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0321.19U104.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 12 O 48/10
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 23.05.2013 – 12 O 48/10 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es sich bei der angegriffenen Entscheidung – nach Rücknahme der Klageerweiterung – um ein Schlussurteil handelt.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 92 % und der Kläger zu 8 %; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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