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Oberlandesgericht Köln, 18 U 224/13

Datum:
25.09.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 224/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0925.18U224.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 87 O 134/13
 
Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 4. Dezember 2013 teilweise abgeändert und insgesamt – wie folgt – neu gefasst:

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird für die Zeit bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des beim Landgericht Köln unter dem Az. 87 O 135/13 bzw. beim Oberlandesgericht Köln unter dem Az. 18 U 123/14 geführten Hauptsacheverfahrens angeordnet, dass anlässlich von Gesellschafterversammlungen der Verfügungsbeklagten, und hier insbesondere bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen, die am 18. Oktober 2013 zu den Tagesordnungspunkten 6.5 und 6.6 gefassten Beschlüsse der Verfügungsbeklagten nicht zu Lasten der Verfügungsklägerin bzw. ihrer Rechtsnachfolger berücksichtigt werden dürfen, sondern den kumulierten Stimmen der Rechtsnachfolger der Verfügungsklägerin unverändert dasjenige Gewicht zukommt, das den Stimmen der Verfügungsklägerin vor der Fassung der vorgenannten Gesellschafterbeschlüsse zukam, ungeachtet einer Erhöhung der Anzahl der Gesellschafter.

Die weitergehende Verfügungsklage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens einschließlich derjenigen des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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