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Oberlandesgericht Köln, 18 U 208/13

Datum:
11.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 U 208/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0311.18U208.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 296/12
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.09.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (1 O 296/12) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten vorbehalten bleibt, einen ihm zustehenden Gegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit den Betrag deckt, den die begünstigte W-Bank C e.G. als Gesellschaftsgläubigerin im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Erstattung der ausgeurteilten 48.709,55 EUR an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 48.709,55 EUR festgesetzt.

 
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