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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 09.07.2013 - 3 O 243/12 – aus den im Sitzungsprotokoll vom heutigen Tage niedergelegten Gründen (§ 540 Abs. 1 S. 2 ZPO) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.281,01 € festgesetzt.
für Recht erkannt:
2Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 09.07.2013 - 3 O 243/12 – aus den im Sitzungsprotokoll vom heutigen Tage niedergelegten Gründen (§ 540 Abs. 1 S. 2 ZPO) abgeändert:
3Die Klage wird abgewiesen.
4Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
5Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO).
6Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.281,01 € festgesetzt.