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Oberlandesgericht Köln, 11 U 99/10

Datum:
28.05.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 99/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0528.11U99.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 258/07
 
Tenor:

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.5.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 12 O 258/07 – wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin über die mit Urteil des Senats 3.8.2011 rechtskräftig zuerkannten Betrag von 86.721,23 € hinaus weitere 985,67 €, insgesamt also 87.706,90 €, Zug und Zug gegen fachgerechte Erneuerung des Fliesenbelages in dem Bereich, der in dem als Anlage zum Urteil des Senats vom 3.8.2011 beigefügten Plan gelb, rot und rosa eingezeichnet ist, mit mangelfreien Fliesen derselben Art und Qualität zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

3.  a) Die Kosten des Rechtstreits erster Instanz und die des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Die in erster Instanz und im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 2. trägt die Klägerin zu 80 %, die dort entstandenen Kosten der Streithelferin zu 1. trägt die Beklagte zu 20 %. Im Übrigen tragen die Streithelferinnen ihr Kosten selbst.

b) Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin.

Die in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 2. trägt die Klägerin.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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