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Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 13.02.2013 (227 F 270/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 16.05.2012 (10 UF 134/11) wird der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen:
für die Zeit von August 2012 bis einschließlich Februar 2014 einen Betrag von insgesamt 4.929,50 €,
ab März 2014 laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 1.983,00 €, davon 275,00 € Altersvorsorgeunterhalt und 1.708,00 € Elementarunterhalt. Der laufende Unterhalt ist fällig bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus.
Im übrigen werden der Antrag des Antragstellers und der Widerantrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
G r ü n d e
2I.
3Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Im Verfahren 227 F 230/06 AG Aachen / 10 UF 134/11 OLG Köln ist der Antragsteller durch Beschluss des Senats vom 16.05.2012 zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt ab Juni 2012 in Höhe von monatlich 1.052,00 € Elementarunterhalt zzgl. 275,00 € Altersvorsorgeunterhalt verpflichtet worden. Der Entscheidung liegt folgende Berechnung zu Grunde:
4Nettoerwerbseinkommen Antragsteller 8.230,80 €
5Nutzungsvorteil Praxisräume 200,00 €
6Krankenversicherung Familie - 1.799,43 €
7Ärzteversorgung - 312,30 €
8Lebensversicherung N - 628,08 €
9Lebensversicherung B - 700,34 €
10Hauskosten pp. - 141,32 €
11insgesamt 4.849,33 €
12Kindesunterhalt - 558,00 €
13verbleibend 4.291,33 €
14abzüglich 1/7 (ohne Nutzungsvorteil) - 584,48 €
15bereinigt 3.706,85 €
16Rente Antragsgegnerin 568,03 €
17Wohnvorteil 800,00 €
18bereinigt 1.368,03 €
191/2 Differenz 1.169,41 €
20Altersvorsorgeunterhalt gerundet 275,00 €
21Elementarunterhalt gerundet 1.052,00 €.
22Im August 2012 leitete der Antragsteller das vorliegende auf Abänderung dieses Titels gerichtete Verfahren ein mit der Begründung, zum 01.07.2012 eine Wohnung angemietet zu haben, so dass der Nutzungsvorteil für die Praxisräume in Höhe von insgesamt 335,00 € (200,00 € + 135,00 € Gewinnerhöhung durch Wohnen in der Praxis) entfalle. Außerdem seien in der Ausgangsentscheidung der Aufwand für die Ärzteversorgung sowie die Kosten der N-Versicherung zu Unrecht nicht in der tatsächlichen Höhe von 327,98 € bzw. 828,67 € berücksichtigt worden, und ab September 2012 seien die Kosten der Versicherung auf insgesamt 916,65 €, einschließlich der zweiten N-Versicherung mit einem Beitrag von 93,46 €, gestiegen. Ehebedingte Nachteile seien auf Seiten der Antragsgegnerin nicht erkennbar, so dass der Unterhaltsanspruch zu befristen sei.
23Der Antragsteller hat beantragt,
24ihn unter Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 16.05.2012, Az. 10 UF 134/11 - 227 F 230/06 Amtsgericht Aachen, zu verurteilen, ab Rechtshängigkeit nur noch einen Unterhalt i.H.v. 275,00 € Altersvorsorgeunterhalt und 760,82 € Elementarunterhalt zu zahlen,
25seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin zeitlich zu befristen,
26die Antragsgegnerin zu verurteilen, 830,00 € für den Zeitraum von September 2012 bis einschließlich Januar 2013 zurückzuzahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit.
27Die Antragsgegnerin hat beantragt,
28die Anträge abzuweisen.
29Im Oktober/November 2012 räumte die Antragsgegnerin das bis dahin von ihr genutzte eheliche Haus, das im Alleineigentum des Antragstellers steht. Mit der Begründung, auf ihrer Seite entfalle nunmehr der Mietvorteil und auf Seiten des Antragstellers entfielen die Hauskosten, hat sie den Widerantrag gestellt,
30den Antragsteller zu verpflichten, an sie mit dem Monat November 2012 in Abänderung des Beschlusses des OLG Köln - 10 UF 134/11 - vom 16.05.2012 weiteren Ehegattenunterhalt i.H.v. 860,50 € zu zahlen.
31Der Antragsteller hat beantragt,
32den Widerantrag abzuweisen.
33Mit Beschluss vom 13.02.2013 hat das Amtsgericht unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 16.05.2012 - 10 UF 134/11 - den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin für die Zeit von August 2012 bis Februar 2013 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von insgesamt 1.146,00 € sowie ab März 2013 monatlich 275,00 € Altersvorsorgeunterhalt und 1.268,00 € Elementarunterhalt zu zahlen; im übrigen hat das Amtsgericht Antrag und Widerantrag abgewiesen. Der Entscheidung liegt folgende Berechnung zu Grunde:
34Aug. 12 |
Sept. 12 |
Okt. 12 |
ab Nov. 12 |
||||
Antragsteller |
|||||||
Nettoerwerbseinkommen |
8.230,80 € |
8.230,80 € |
8.230,80 € |
8.230,80 € |
|||
Nutzungsvorteil Praxisräume |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
|||
Krankenversicherung Familie |
- 1.799,43 € |
- 1.799,43 € |
- 1.799,43 € |
- 1.799,43 € |
|||
Ärzteversorgung |
- 312,30 € |
- 312,30 € |
- 312,30 € |
- 312,30 € |
|||
Lebensversicherung N |
- 628,08 € |
- 823,19 € |
- 823,19 € |
- 823,19 € |
|||
Lebensversicherung B |
- 700,34 € |
- 700,34 € |
- 700,34 € |
- 700,34 € |
|||
Hauskosten |
- 141,32 € |
- 141,32 € |
- 141,32 € |
- 141,32 € |
|||
insgesamt |
4.649,33 € |
4.454,22 € |
4.454,22 € |
4.454,22 € |
|||
Kindesunterhalt |
- 558,00 € |
- 558,00 € |
- 558,00 € |
- 558,00 € |
|||
verbleibend |
4.091,33 € |
3.896,22 € |
3.896,22 € |
3.896,22 € |
|||
abzüglich 1/7 (ohne Nutzungsvorteil) |
- 584,48 € |
- 556,60 € |
- 556,60 € |
- 556,60 € |
|||
bereinigt |
3.506,85 € |
3.339,62 € |
3.339,62 € |
3.339,62 € |
|||
Antragsgegnerin |
|||||||
Rente |
568,03 € |
568,03 € |
568,03 € |
568,03 € |
|||
Wohnvorteil |
800,00 € |
800,00 € |
800,00 € |
0,00 € |
|||
gesamt |
1.368,03 € |
1.368,03 € |
1.368,03 € |
568,03 € |
|||
1/2 Differenz |
1.069,41 € |
985,79 € |
985,79 € |
1.385,79 € |
|||
Altersvorsorgeunterhalt |
275,00 € |
275,00 € |
275,00 € |
275,00 € |
|||
Elementarunterhalt |
952,00 € |
868,00 € |
868,00 € |
1.268,00 € |
|||
insgesamt |
1.227,00 € |
1.143,00 € |
1.143,00 € |
1.543,00 € |
|||
Mit der Anmietung einer eigenen Wohnung und einer Erhöhung der Lebensversicherungsbeiträge zum September 2012 auf Seiten des Antragstellers sowie dem Wegfall des Wohnvorteils ab November 2012 auf Seiten der Antragsgegnerin lägen wesentliche Veränderungen vor, die eine Abänderung der Ausgangsentscheidung rechtfertigten. Auf den danach bis Februar 2013 geschuldeten Unterhalt von insgesamt 9.685,00 € habe der Antragsteller im August und September 2012 jeweils 1.327,00 € sowie ab Oktober 2012 monatlich 1.177,00 € gezahlt, so dass eine Restforderung von 1.146,00 € verbleibe. Hinsichtlich der Befristung des Unterhaltsanspruchs hat sich das Amtsgericht den Erwägungen im Ausgangstitel angeschlossen, wonach eine umfassende Billigkeitsabwägung erst nach Abschluss des Zugewinnausgleichsverfahrens erfolgen kann.
36Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf die Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichts vom 13.02.2013 inhaltlich Bezug genommen.
37Gegen den Beschluss vom 13.02.2013 hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, mit der sie ab November 2012 höhere Zahlbeträge geltend macht. Sie trägt vor, der Antragsteller hätte weiter in der Praxis wohnen bleiben bzw. bis zum Freiwerden seines Hauses warten können. Außerdem sei dem Antragsteller für das freiwerdende Haus ab Mai 2013 ein Nutzungsvorteil bzw. eine erzielbare Miete von mindestens 1.400,00 € monatlich zurechenbar, wobei die Hauskosten von 141,32 € entfielen.
38Die Antragsgegnerin beantragt,
39in Abänderung des Beschlusses des OLG Köln - 10 UF 134/11 - vom 16.05.2012 den Antragsteller zu verpflichten, von November 2012 bis einschließlich April 2013 weiteren Ehegattenunterhalt i.H.v. 860,50 € zu zahlen und ab Mai 2013 den Antragsteller zu verpflichten, insgesamt weitere 1.170,00 € zu zahlen.
40Der Antragsteller beantragt,
41die Beschwerde der Antragsgegnerin und den weitergehenden Abänderungsantrag zurückzuweisen.
42Im Rahmen seiner Anschlussbeschwerde beantragt der Antragsteller,
43den Beschluss des Amtsgerichts Aachen - Aktenzeichen 227 F 270/12 - vom 13.02.2013 dahingehend abzuändern, dass seine Unterhaltsverpflichtung für die Monate August 2012 bis Februar 2013 um monatlich je 46,73 €, insgesamt 327,11 € niedriger ist und ab März 2013 der laufende Elementarunterhalt 1.221,37 € beträgt,
44Die Antragsgegnerin beantragt,
45die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen und seinen Abänderungsantrag abzuweisen.
46Zur Begründung der Anschlussbeschwerde trägt der Antragsteller vor, das erstinstanzliche Gericht habe bei seiner Altersvorsorge übersehen, dass es neben der Lebensversicherung, deren Summe sich auf 823,19 € erhöht habe, eine zweite Lebensversicherung gebe, die in der Antragsschrift mit aufgeführt sei, sich auf 93,46 € belaufe und in der abzuändernden Entscheidung vom 16.05.2012 auch berücksichtigt worden sei. Hieraus ergebe sich eine Senkung des Unterhalts um monatlich 46,73 € (½ von 93,46 €).
47Zur Beschwerde der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller vor, er habe das Haus ab Juni 2013 für eine angemessene Kaltmiete von 1.050,00 € vermietet. Für die Renovierung des Hauses habe er 18.441,18 € aufwenden müssen, davon 9.990,00 € für eine neue Einbauküche als Ersatz für die von der Antragsgegnerin demontierte und mitgenommene Küche. Die zum Haus gehörende nicht vermietete Garage benötige er, um Gegenstände unterzustellen, die die Antragsgegnerin hinterlassen habe. Neben der zweiten, unberücksichtigt gebliebenen Lebensversicherung habe sich der Beitrag für die erste Lebensversicherung ab November 2012 im Ergebnis auf 850,00 € erhöht. An die Nordrheinische Ärzteversorgung habe er im Jahr 2012 insgesamt 4.423,00 €, d.h. monatlich 368,58 € gezahlt. Sein Nettoeinkommen habe im Jahr 2012 lediglich 3.401,00 € betragen, u.a. unter Berücksichtigung der Tilgung betrieblicher Darlehen, die nach dem Gesetz nicht als Betriebsausgaben verbucht werden könnten.
48Der Antragsteller hat in der Zeit von August bis einschließlich September 2012 monatlich 1.327,00 € (entsprechend dem Ausgangstitel vom 16.05.2012) an die Antragsgegnerin gezahlt sowie nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Beteiligten – abweichend von der Berechnung des Amtsgerichts – in der Zeit von Oktober 2012 bis einschließlich Februar 2013 monatlich 1.159,50 € (275,00 € + 884,50 €, entsprechend dem Beschluss des Amtsgerichts vom 24.09.2012 über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Ausgangstitel).
49Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
50II.
51Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet, die Anschlussbeschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
52Das Abänderungsbegehren beider Beteiligter betrifft ausschließlich den Elementarunterhalt. Der Altersvorsorgeunterhalt von monatlich 275,00 € ist nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden, weder im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen der Anschlussbeschwerde.
53Nach § 238 Abs. 1 FamFG kann ein Unterhaltstitel bei einer wesentlichen Veränderung der der Entscheidung zu Grunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse abgeändert werden, wobei nach § 238 Abs. 2 FamFG der Abänderungsantrag nur auf Gründe gestützt werden kann, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind, und nach § 238 Abs. 4 FamFG die Grundlagen der Ausgangsentscheidung zu wahren sind. Die Präklusionsvorschrift des § 238 Abs. 2 FamFG gilt allerdings nicht für den jeweiligen Antragsgegner, der an der Rechtskraft der Entscheidung festhalten möchte (s. Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 10 Rn. 193, 218, 220).
541.
55Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Der Antragsteller trägt vor, neben der „großen“ Lebensversicherung N / I M (deren Summe sich von 711,52 € im Jahr 2010 auf 782,00 € im Jahr 2011 und 823,19 € im Jahr 2012 erhöht habe) gebe es eine zweite, „kleine“ mit einem Beitrag von 93,46 €, die auch Gegenstand der Ausgangsentscheidung des Senats vom 16.05.2012 gewesen sei. Mit seinem Vortrag zu einer zweiten „kleinen“ Lebensversicherung ist der Antragsteller nach § 238 Abs. Abs. 2 FamFG präkludiert. Dass der Ausgangsentscheidung des Senats zwei Lebensversicherungen bei der N / I M zugrundelagen, ist nicht feststellbar. Nach dem Wortlaut der Entscheidungen vom 16.05.2012 ging es nur um eine Versicherung bei der N mit einem Beitrag von monatlich 628,08 €:
56“Lebensversicherung N - 628,08 € … Für die Lebensversicherung bei der N ist … weiterhin auf den vom Amtsgericht in Ansatz gebrachten Betrag von monatlich 628,08 € abzustellen; einen höheren Betrag hat der Antragsteller weder im vorliegenden Verfahren noch im Trennungsunterhaltverfahren nachvollziehbar dargetan“.
57Dem Betrag von 628,08 € lagen zwar möglicherweise in tatsächlicher Hinsicht zwei Versicherungsverträge zugrunde, hiervon ist der Senat in der Entscheidung vom 16.05.2012 jedoch nicht ausgegangen. Dass es sich um zwei Versicherungen handelt, hatte sich aus der Akte zum Verfahren über den nachehelichen Unterhalt nämlich nicht ergeben, auch nicht in Verbindung mit der Akte über den Trennungsunterhalt.
58Ein Anhaltspunkt dafür, dass sich hinter der Position „Lebensversicherung N“ tatsächlich zwei Verträge verbergen, ergibt sich bei nachträglicher Betrachtung anlässlich des Anschlussbeschwerdevorbringens allenfalls aus einer im Trennungsunterhaltsverfahren als Anlage beigefügten Aufstellungen (Bl. 46, 84 GA Trennungsunterhalt), in der Lebensversicherungen bei der N mit Endnummern …44 und …48 angeführt sind bei Beiträgen von insgesamt 8.614,00 € im Jahr 2005. Weder aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des Antragsteller im Trennungsunterhaltsverfahren noch aus seinen Angaben in der dortigen mündlichen Verhandlung vom 10.01.2007 folgt indes, dass diese beiden Versicherungen im Verfahren letztlich auch geltend gemacht worden sind; der Antragsteller hatte vielmehr zuletzt nur eine „N Lebensversicherung“ mit einem Jahresbeitrag von 7.537,00 €, d.h. einem Monatsbeitrag von 628,08 € vorgetragen, wobei nach der als Anlage beigefügten Steuerberater-Aufstellung der Jahresbeitrag aus 2006 angegeben worden war, ohne dass erkennbar ist, ob dieser Betrag eine oder zwei Versicherungen betrifft (Bl. 287, 293 GA Trennungsunterhalt; aus einer vom Antragsteller unkommentiert vorgelegten Aufstellung des Steuerberaters ergaben sich Beträge von 8.404,00 € in 2007 und 9.934,00 € in 2008 für die „I Lebensversicherung“, Bl. 484 GA Trennungsunterhalt). Den schriftsätzlich vorgetragenen Betrag von 7.537,00 € für die Lebensversicherung (nicht: Lebensversicherungen) bei der N hat das Amtsgericht dann in der Entscheidung zum Trennungsunterhalt zugrundegelegt (S. 7 der Urteilsgründe). Im Verfahren zum nachehelichen Unterhalt, in dem der Antragsteller nichts anderes vorgetragen hatte, hat das Amtsgericht wie beim Trennungsunterhalt entschieden. In beiden Beschwerdeentscheidungen hat der Senat dann die Ansätze des Amtsgerichts zur N-Lebensversicherung übernommen.
592.
60Die Beschwerde der Antragsgegnerin, die nur den Zeitraum ab November 2012 betrifft, ist teilweise begründet.
61Hinsichtlich des Zeitraums November 2012 bis einschließlich Mai 2013 hat die Beschwerde keinen Erfolg. Insoweit verbleibt es – ebenso wie hinsichtlich des mit der Beschwerde nicht angegriffenen Zeitraums August bis Oktober 2012 - bei der Entscheidung des Amtsgerichts über einen Elementarunterhalt von monatlich 1.268,00 €.
62Für Juni und Juli 2013 kann die Antragsgegnerin jeweils die Zahlung weiterer 158,00 €, d.h. von monatlich 1.426,00 € Elementarunterhalt verlangen, für August bis Dezember 2013 jeweils die Zahlung weiterer 500,00 €, d.h. von monatlich 1.768,00 € Elementarunterhalt und ab Januar 2014 jeweils die Zahlung weiterer 440,00 €, d.h. von monatlich 1.708,00 € Elementarunterhalt. Gegenüber der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts haben sich ab Juni 2013 zwei wesentliche Veränderungen zu ihren Gunsten ergeben, nämlich die Vermietung des Hauses sowie der Wegfall des Kindesunterhalts.
63a) Einkommen der Antragsgegnerin
64Das in der Ausgangsentscheidung zu Grunde gelegte Einkommen der Antragsgegnerin aus Erwerbsunfähigkeitsrente i.H.v. 568,03 €, das das Amtsgericht im Abänderungsverfahren fortgeschrieben hat, ist unbestritten. Aufgrund des Auszugs der Antragstellerin aus dem Haus des Antragstellers entfällt ab November 2012 der Wohnvorteil in Höhe von bis dahin 800,00 €.
65b) Einkommen des Antragstellers
66aa)
67Dass sich sein Nettoerwerbseinkommen im Jahr 2012 gegenüber dem in der Ausgangsentscheidung zu Grunde gelegten Betrag vermindert hat, hat der Antragsteller nicht schlüssig dargetan.
68Der Antragsteller trägt für das Jahr 2012 einen betrieblichen Gewinn i.H.v. 143.393,00 € vor. Zu der auf den Gewinn anfallenden Steuer trägt der Antragsteller schriftsätzlich nichts vor; aus der von ihm eingereichten Anlage ergibt sich, dass Steuern i.H.v. 36.270,00 € angefallen sein sollen. Mit diesen errechnet sich ein Jahresnetto aus Erwerbseinkommen von 107.123,00 € und mithin ein Monatsnetto von 8.926,92 €, d.h. ein Betrag, der über dem in der Ausgangsentscheidung in Ansatz gebrachten Monatsnetto (Gewinn abzüglich Steuern) von 8.230,80 € liegt, und zwar auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass in dem Betrag von 8.230,80 € noch der damalige Privatanteil von 15 %, rund 135,00 € monatlich, für die Nutzung der Praxisräume als Wohnung enthalten ist und – möglicherweise – noch der vom Antragsteller angegebene „steuerliche Eigenverbrauch“ abzurechnen wäre.
69Soweit sich die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014 für die Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche ihrerseits erstmals auf die vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigung über seine Einkünfte und den darin ausgewiesenen betrieblichen Gewinn der Praxis von 143.393,00 € berufen hat, fehlt es an der für ein Abänderungsbegehren erforderlichen schlüssigen Darlegung des tatsächlichen Erwerbseinkommens. Die Antragsgegnerin, die im Rahmen ihres Abänderungsbegehrens für wesentlich erhöhte Einkünfte des Antragstellers darlegungs- und beweispflichtig ist, legt schon nicht dar, von welchem Nettobetrag sie insoweit ausgeht und dass/warum sie dem Ergebnis der in Bezug genommenen Berechnung (bereinigtes Nettoeinkommen von 40.818,04 €) nicht folgt. Außerdem betrifft die in Bezug genommene Berechnung nur das Jahr 2012, wäre also allenfalls für die Monat November und Dezember 2012 von Belang. Zu dem tatsächlichen Einkommen des Antragstellers im Jahr 2013 ist nichts vorgetragen – eine Fortschreibung der Beträge aus dem Jahr 2012 zu ihren Gunsten kommt nicht ohne weiteres in Betracht – und für das laufende Jahr 2014 müsste eine Durchschnittsberechnung auf der Grundlage der Jahre 2011, 2012 und 2013 durchgeführt werden, für die ebenfalls nichts dargetan ist.
70bb)
71Seit dem 01.07.2012 nutzt der Antragsteller seine Praxisräume nicht mehr auch als Wohnraum. Er lebt nunmehr in der I2 35 in B, wie sich aus der entsprechenden Ummeldebestätigung sowie den Mietverträgen über Wohnraum und Garage ergibt. Damit entfällt für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die Position „Nutzungsvorteil Praxis“. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Antragsteller unterhaltsrechtlich weder gehalten, die Nutzung der Praxis als Wohnraum fortzusetzen, noch das in seinem Eigentum stehende Haus zu beziehen. Der Antragsteller ist, ebenso wie die Antragsgegnerin, in der Gestaltung der Lebensführung frei.
72cc)
73Ab Juni 2013 sind dem Antragsteller grundsätzlich Einnahmen aus der Vermietung seiner Immobilie zuzurechnen.
74Ausweislich des Mietvertrages hat der Antragsteller sein Haus seit Juni 2013 zu einem Kaltmietzins von 1.050,00 € vermietet. Das Haus ist nach dem Auszug der Antragsgegnerin im November 2013 und umfassender Renovierung teilmöbliert vermietet worden, mit Einbauküche und Einbauschränken.
75Dem Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller hätte einen Kaltmietzins von 1.400,00 € erzielen können, kann allein schon vor dem Hintergrund ihres eigenen Vorbringens in den Vorverfahren zum Trennungsunterhalt und zum nachehelichen Unterhalt sowie dem bis zum Auszug der Antragsgegnerin zugerechneten Wohnvorteil nicht beigetreten werden. Nach dem vom Antragsteller in den Vorverfahren in Bezug genommenen Mietspiegel der Stadt B für 2006/2008 lag der mittlere Mietzins bei einem Baujahr zwischen 1983 und 1993 in der mittleren Wohnlage bei 4,88 € (146 m² [gemäß den Angaben der Beteiligten] x 4,88 €/m² = 712,48 €), wobei die Antragsgegnerin einen Wohnwert von 800,00 € akzeptiert hatte.
76Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise einen zu geringen Mietzins gefordert hat, sind weder von der Antragsgegnerin dargetan noch sonst ersichtlich. Mit einem Quadratmeterpreis von umgerechnet 7,96 € (132 m² [gemäß Mietvertrag] für 1.050,00 €) bzw. 7,19 € (146 m² Wohnfläche [gemäß den Angaben der Beteiligten im Vorverfahren] für 1.050,00 €) liegt die Miete bereits am oberen Ende des aktuellen Mietspiegels 2013/2014 für die Stadt B, der bei einem Baujahr zwischen 1983 und 1993 in der mittleren Wohnlage nunmehr 6,40 € bis 8,00 € pro qm ausweist.
77Da die Antragsgegnerin einen Mietwert für das Haus selbst erst ab Mai 2013 in Ansatz bringt und der Antragsteller ab Juni 2013 einen Mieter gefunden hat, stellt sich die Frage, ob der Antragsteller das Haus schon früher hätte vermieten können und müssen, nur für den Monat Mai 2012. Fiktive Mieteinnahmen sind dem Antragsteller insoweit nicht zuzurechnen. Es ist unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller das nach dem Vortrag beider Beteiligten renovierungsbedürftige Haus nach dem Auszug der Antragsgegnerin und der Begutachtung für das Zugewinnausgleichsverfahren im November 2012 zunächst renoviert hat. Die Sanitärarbeiten wurden im Januar 2013 ausgeführt, die Malerarbeiten konnten erst nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten begonnen werden und haben sich bis in die 21. Kalenderwoche, d.h. bis Ende Mai 2013 hingezogen. Die Renovierung des Hauses einschließlich des Einbaus einer neuen Küche haben mit zu dem nunmehr erzielten Mietzins von 1.050,00 € beigetragen.
78Einen Nutzungsvorteil für die nicht vermietete Garage ist dem Antragsteller nicht zuzurechnen. Die Beteiligten haben im Termin vom 30.01.2014 übereinstimmend erklärt, dass die Kosten, die für den Einbau der Küche im Haus des Antragstellers angefallen sind, mit etwaigen Einkünften aus der Vermietung der zum Haus gehörigen Garage verrechnet werden.
79Der Antragsteller hat für die Renovierung des Hauses sowie den Einbau der neuen Küche insgesamt 18.441,18 € aufgewandt, wovon auf die Küche 9.990,00 € entfallen, so dass reine Renovierungskosten i.H.v. 8.451,18 € verbleiben. Die von der Antragsgegnerin bestrittenen Kosten sind durch die Vorlage der einzelnen Rechnungen belegt.
80Die Renovierungskosten sind auf einen angemessenen Zeitraum von einem Jahr zu verteilen, so dass sich ein monatlicher Abzugsbetrag von 704,27 € ergibt. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014 klargestellt, dass er die Renovierung des Hauses nicht durch die Aufnahme eines Kredites finanziert hat.
81Bei einem Abzug von 704,27 € von den monatlichen Mieteinnahmen verbleiben aus der Vermietung im ersten Jahr (Juni 2013 bis Mai 2014) monatlich 345,73 €. Erst ab Juni 2014 kann der volle Betrag von monatlich 1.050,00 € in eine neue – zukünftige – Unterhaltsberechnung eingestellt werden.
82Die auf die bereinigten Mieteinnahmen anfallenden Steuern sind mit 35 % in Ansatz zu bringen, entsprechend der Schätzung des Antragstellers im Schriftsatz vom 14.06.2013, dem die Antragsgegnerin im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014 mit Schriftsatz vom 31.01.2014 gefolgt ist. Soweit der Antragsteller zuletzt mit Schriftsatz vom 04.02.2014 eine Steuerlast von 40 % vorgetragen hat, bestehen hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Aus den im vorliegenden Verfahren vom Antragsteller vorgetragenen Zahlen für das Jahr 2012 (betrieblicher Gewinn Praxis 143.393,00 €, steuerlicher Eigenverbrauch 4.680,00 €, Steuer laut Berechnung C & Kollegen 46.270,00 €) sowie den aus dem Vorverfahren zum nachehelichen Unterhalt bekannten Zahlen (2009: Einkommen 136.168,00 €, Steuern 42.625,26 €; 2010: Einkommen 146.812,00 €, Steuern 41.779,00 €; 2011: Einkommen 133.582,,00 €, Steuern 35.849,00 €) ergäbe sich vielmehr eher eine geringere Steuerlast.
83Nach einer eigenen Aufstellung des Antragstellers waren im Jahr 2013 aufgrund der Abschreibungen, die zu negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geführt haben, tatsächlich keine Steuern auf die Mieteinnahmen zu entrichten. Dies hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014 auch nochmals bestätigt. Im Zeitraum Juni 2013 bis einschließlich Dezember 2013 verbleibt es daher bei den bereinigten Mieteinnahmen von monatlich 345,73 €. Ab Januar 2014 ergeben sich bei einer Steuerlast von 35 % und Bruttomieteinnahmen von monatlich 345,73 € bereinigte Nettomieteinnahmen von 224,72 € im Monat.
84dd)
85Dem Vorbringen der Antragsgegnerin, dass mit der Vermietung des Hauses die „Hauskosten“ i.H.v. 141,32 € entfallen, die nunmehr auf den Mieter umgelegt werden könnten, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten
86ee)
87Dass sich die Kranken-und Pflegeversicherungskosten für ihn selbst, die Antragsgegnerin und die Tochter erhöht haben, ist nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers nicht erkennbar. Aus der Aufstellung seines Steuerberaters (Bl. 302 GA) ergeben sich folgende Beträge:
88Krankenversicherung Antragsteller 8.264,00 €
89Krankenversicherung Antragsgegnerin 8.345,00 €
90Krankenversicherung Tochter 3.724,00 €
91Pflegeversicherung Antragsgegnerin 337,00 €
92Pflegeversicherung Antragsteller 376,00 €
9321.046,00 € : 12 = 1.753,83 €.
94In der Ausgangsentscheidung des Senates sind für die Krankenversicherungen insgesamt 1.799,43 € in Abzug gebracht worden, so dass für eine Abänderung dieser Position zu Gunsten des Antragstellers keine Veranlassung besteht.
95Der Abzugsbetrag ist im Gegenteil ab August 2013 zu vermindern. Es ist unstreitig, dass die Tochter der Beteiligten eine Ausbildung als Krankenschwester begonnen hat und insoweit auch krankenversichert ist. Nach dem unbestrittenen und belegten Vortrag des Antragstellers hat dieser für die Tochter ab August 2013 eine private Zusatzversicherung abgeschlossen, so dass er nunmehr für sich selbst, die Antragsgegnerin sowie die Tochter insgesamt monatlich 1.559,35 € zahlt.
96ff)
97Der Beitrag zur Lebensversicherung B von monatlich 700,34 € ist im Beschwerdeverfahren von keinem der Beteiligten angegriffen.
98Der Beitrag für die Nordrheinische Ärzteversorgung belief sich im Jahr 2012 ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigung auf 4.423,00 €, d.h. 368,58 € monatlich. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zwar zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller es im Vorverfahren versäumt hat, die aktuellen Beitragszahlungen anzugeben, die sich ausweislich der nunmehr vorgelegten Belege im Jahr 2010 auf insgesamt 3.747,60 €, d.h. 312,30 € im Monat beliefen (diese Zahl liegt der Ausgangsentscheidung vom 16.05.2012 zugrunde), im Jahr 2011 auf insgesamt 3.935,70 €, d.h. 327,98 € im Monat (die Bescheinigung für die im Jahr 2011 geleisteten Versorgungsabgaben datiert auf den 13.03.2012, hätte also in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2012 vorgelegt werden können) und im Jahr 2012 auf insgesamt 4.423,00 €, d.h. 368,58 € im Monat. Im Rahmen der Verteidigung des Ausgangstitels ist der Antragsteller allerdings nicht an die Präklusionsvorschrift des § 238 Abs. 2 FamFG gebunden. Er kann sich daher auf den - belegten - Betrag von 368,58 € berufen.
99Gleiches gilt für die „kleine“ Lebensversicherung N / I M mit einem belegten Beitrag von monatlich 93,46 € (auf den der Antragsteller sein eigenes Rechtsmittels nicht stützen kann, s.o.) sowie hinsichtlich der „großen Lebensversicherung“, für die monatliche Beiträge von 711,52 € ab September 2010, von 782,00 € ab September 2011 und von 823,19 € monatlich ab September 2012 belegt sind. Auch kann der Antragsteller ab November 2012 die ebenfalls belegten 850,00 € für die neue Vorsorgeversicherung geltend machen, die an Stelle der beitragsfrei gestellten „großen“ Lebensversicherung bei der I M getreten ist. Der Wechsel der Versicherungen ist unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden, da der Antragsteller die Höchstgrenze für seine Altersvorsorge mit den Beiträgen zur Ärzteversorgung und den Versicherungsbeiträgen noch nicht erreicht:
100Der Antragsteller kann Altersvorsorge i.H.v. 24 % bzw. seit 2013 i.H.v. 23 % seines gesamten Bruttoeinkommens betreiben. Aus der Ausgangsentscheidung des Senats ergibt sich ein Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit von durchschnittlich 11.571,17 € im Monat; 24 % hiervon sind 2.777,08 €, 23 % hiervon sind 2.661,40 €. Die o.a. Altersvorsorgebeiträge belaufen sich auf insgesamt 2.012,38 € (700,34 € Lebensversicherung B, 368,58 € Ärzteversorgung, 93,46 € „kleine“ Lebensversicherung N, 850,00 € „große“ Lebensversicherung früher N, jetzt I M).
101gg)
102Die Rückzahlung von Darlehen kann der Antragsteller im Rahmen der Ehegattenunterhaltsberechnung nicht als Abzugsposition in Ansatz bringen, auch nicht in Form von Zahlungen auf die Immobilie als weitere Altersvorsorge im Differenzbereich zwischen dem Betrag, der unterhaltsrechtlich als Altersvorsorge anerkannt werden könnte (2.777,08 € bzw. 2.661,40 €), und den tatsächlichen Vorsorgebeträgen in Höhe von insgesamt 2.012,38 €, d.h. in Höhe von 764,70 € bzw. 649,02 €.
103Dass es sich bei den vom Antragsteller angesprochenen Darlehen um unterhaltsrechtlich beachtliche Verbindlichkeiten handelt, ist – ebenso wie im Vorverfahren zum nachehelichen Unterhalt – nicht feststellbar. Die Antragsgegnerin hatte im Ausgangsverfahren sowie im Verfahren zum Trennungsunterhalt bestritten, dass es sich bei den vom Antragsteller geltend gemachten Positionen um ehebedingte Verbindlichkeiten handelt; sie hatte vorgetragen, der Antragsteller habe Geld für die Praxis, sein Auto und seine Aktiengeschäfte benötigt, wobei diese Beträge bereits zurückgezahlte sein müssten und es ihr unerklärlich sei, wie es überhaupt zu derartigen Kreditverbindlichkeiten gekommen sei. Im vorliegenden Verfahren ist offen, wann der Antragsteller welche Darlehen zu welchen Zwecken aufgenommen hat. Soweit sich in der vom Antragsteller als Anlage eingereichten Aufstellung seines Steuerberaters die Position „Tilgung betriebliche Darlehen -14.591,39 €“ findet, folgt weder aus dem schriftsätzlichen Beschwerdevorbringen noch aus der Anlage selbst, was diese Position konkret beinhalten soll. Das Vorbringen des Antragstellers, er gehe davon aus, dass der Senat zwischenzeitlich akzeptiere, dass die Tilgung betrieblicher Darlehen nicht als Betriebsausgaben verbucht werden könnten, da dies dem Gesetz fremd sei, genügt insoweit nicht.
104Die persönlichen Ausführungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014 zu teilweise abgelösten Darlehen bei der D u.a. über noch ca. 7.000,00 € und einem demnächst zur Ablösung anstehenden Hausdarlehen bei N2-Bank sind inhaltlich ebenfalls nicht hinreichend nachvollziehbar und im Übrigen auch nach nochmaliger Durchsicht des gesamten Akteninhalts unbelegt. Der Antragsteller hat insbesondere keinen konkreten (Mindest-) Betrag angeführt und mit geeigneten Mitteln unter Beweis gestellt, der der Hausfinanzierung und damit einer grundsätzlich möglichen weiteren Altersvorsorge zugeordnet werden könnte.
105c) Kindesunterhalt
106Der Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter L entfällt ab August 2013. L befindet sich seitdem in einer Ausbildung zur Krankenschwester. Sie erzielt ein Einkommen in Höhe von brutto 915,69 € mit gelegentlichen Zuschlägen. Aus den Gehaltsmitteilungen für August bis einschließlich November 2013 ergibt sich ein Auszahlungsbetrag von durchschnittlich 813,00 €. Zuzüglich des Kindergeldes i.H.v. 184,00 € verfügt die Tochter damit über ein Einkommen von monatlich rund 934,00 €, durch das der Bedarf für ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand von monatlich 670,00 € vollständig gedeckt ist, und zwar auch dann, wenn mit dem Vortrag des Antragstellers die relativ hohe Miete der Tochter von 456,00 € berücksichtigt wird, die 176,00 € über dem in dem Bedarfssatz enthaltenen Betrag von bis 280,00 € für Unterkunft und Heizung liegt (670,00 € + 176,00 € = 846,00 €).
107Ein konkreter Mehrbedarf ist vom Antragsteller nicht dargetan. Sein Vorbringen, L sei durch die Auseinandersetzung der Eltern massiv psychisch erkrankt und bedürfe persönlicher Unterstützung auch in finanzieller Hinsicht, genügt insoweit nicht. Soweit der Antragsteller und/oder die Antragsgegnerin die Tochter freiwillig unterstützen, ist dies in rechtlicher Hinsicht für das vorliegende Verfahren ohne Belang.
108d) Unterhaltsberechnung
109Für August bis Oktober 2012 verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
110Für die Zeit ab November 2012 ergibt sich ausgehend von oben angeführten Beträgen das folgende Zahlenbild:
111Antragsteller |
Nov 12-Mai 13 |
Jun-Jul 13 |
Aug-Dez 13 |
Jan-Mai 14 |
||
Nettoerwerbseinkommen |
8.230,80 € |
8.230,80 € |
8.230,80 € |
8.230,80 € |
||
Mieteinnahmen |
- € |
345,73 € |
345,73 € |
224,72 € |
||
Krankenversicherung |
- 1.799,43 € |
- 1.799,43 € |
- 1.559,35 € |
- 1.559,35 € |
||
Ärzteversorgung |
- 368,58 € |
- 368,58 € |
- 368,58 € |
- 368,58 € |
||
Lebensversicherung N |
- 850,00 € |
- 850,00 € |
- 850,00 € |
- 850,00 € |
||
Lebensversicherung N |
- 93,46 € |
- 93,46 € |
- 93,46 € |
- 93,46 € |
||
Lebensversicherung B |
- 700,34 € |
- 700,34 € |
- 700,34 € |
- 700,34 € |
||
Hauskosten |
- 141,32 € |
- € |
- € |
- € |
||
insgesamt |
4.277,67 € |
4.764,72 € |
5.004,80 € |
4.883,79 € |
||
Kindesunterhalt |
- 558,00 € |
- 558,00 € |
- € |
- € |
||
verbleibend |
3.719,67 € |
4.206,72 € |
5.004,80 € |
4.883,79 € |
||
abzüglich 1/7 (ohne Mieteinnahmen) |
- 531,38 € |
- 551,57 € |
- 665,58 € |
- 665,58 € |
||
bereinigt |
3.188,29 € |
3.655,15 € |
4.339,22 € |
4.218,21 € |
||
Antragsgegnerin |
||||||
Rente |
568,03 € |
568,03 € |
568,03 € |
568,03 € |
||
1/2 Differenz |
1.310,13 € |
1.543,56 € |
1.885,59 € |
1.825,09 € |
||
Altersvorsorgeunterhalt |
275,00 € |
275,00 € |
275,00 € |
275,00 € |
||
Elementarunterhalt (rund) |
1.193,00 € |
1.426,00 € |
1.768,00 € |
1.708,00 € |
||
insgesamt |
1.468,00 € |
1.701,00 € |
2.043,00 € |
1.983,00 € |
Der im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht angefochtene Altersvorsorgeunterhalt ist mit monatlich 275,00 € fortzuschreiben. Er ist bei der anschließenden Berechnung des Elementarunterhalts als weitere Abzugspositionen beim Einkommen des Antragstellers zu berücksichtigen. Der 1/7 – Erwerbstätigenbonus bemisst sich nur nach dem um den Kindesunterhalt bereinigte Nettoerwerbseinkommen des Antragstellers.
113Für November 2012 bis Mai 2013 verbleibt es – aufgrund des teilweise unbegründeten Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerin sowie der Tatsache, dass der Antragsteller sich nur zur Verteidigung der Ausgangsentscheidung auch auf Alttatsachen berufen darf – im Ergebnis bei der Ausgangsentscheidung über einen Unterhalt in Höhe von insgesamt 1.543,00 €.
114Der Antragsteller hatte nach alledem im Zeitraum August 2012 bis einschließlich Februar 2014 folgende Gesamtbeträge zu zahlen:
115August 2012 1.227,00 €
116September 2012 1.143,00 €
117Oktober 2012 1.143,00 €
118November 2012 bis Mai 2013 7 x 1.543,00 € = 10.801,00 €
119Juni bis Juli 2013 2 x 1.701,00 € = 3.402,00 €
120August bis Dezember 2013 5 x 2.043,00 € = 10.215,00 €
121Januar bis Februar 2014 2 x 1.983,00 € = 3.966,00 €
12231.897,00 €.
123Gezahlt hat der Antragsteller für August und September 2012 jeweils 1.327,00 €, in der Zeit von Oktober 2012 bis einschließlich Februar 2013 monatlich 1.159,50 € sowie ab März 2013, gemäß seinen unwidersprochenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014, monatlich 1.543,00 € entsprechend dem Urteil des Amtsgerichts Aachen, mithin bis einschließlich Februar 2014 einen Betrag von insgesamt 26.967,50 €, so dass noch ein Betrag von 4.929,50 € offen steht.
124Ab März 2014 hat der Antragsteller an die Antragsgegnerin monatlich insgesamt 1.983,00 € Unterhalt zu zahlen, davon 275,00 € Altersvorsorgeunterhalt und 1.708,00 € Elementarunterhalt.
125Ab Juni 2014 hat der Antragsteller auf der Grundlage der bisherigen Zahlen wegen der dann höheren Mieteinnahmen (brutto 1.050,00 €, mit 35 % Steuerlast netto 682,50 €) an die Antragsgegnerin monatlich 2.212,00 € (1.937,00 € Elementarunterhalt und 275,00 € Altersvorsorgeunterhalt) zahlen. Eine Vorab-Titulierung kommt jedoch, da sich die Unterhaltsberechnung bis dahin hinsichtlich anderer Positionen ändern könnte, nicht in Betracht.
126e)
127Die Frage einer Befristung des Unterhalts stellt sich im vorliegenden Abänderungsverfahren nicht. Beide Beteiligte gehen in zweiter Instanz übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass zunächst das Ergebnis des Zugewinnausgleichsverfahrens abzuwarten ist.
1283. Kosten
129Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 FamFG, § 92, 97 ZPO.
130Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens:
131Beschwerde (6 × 860,50 € + 6 × 1.170,00) 12.683,00 €
132Anschlussbeschwerde (7 × 46,73 € + 5 × [1.268,00 € - 1.221,37 €]) 560,26 €
133insgesamt 13.243,26 €