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Oberlandesgericht Köln, 9 U 69/13

Datum:
15.10.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 69/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:1015.9U69.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 360/12
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das am 27.02.2013 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 360/12 – auf die Berufung der Beklagten abgeändert.

Die Klage wird vollen Umfangs abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird, beschränkt nach Maßgabe von Ziffer II.4 der Entscheidungsgründe, zugelassen.

 
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