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Oberlandesgericht Köln, 8 U 58/12

Datum:
27.06.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 58/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0627.8U58.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 O 149/11
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.09.2012 – 2 O 149/11 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.606,94 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20.03.2009 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 15,00 € und Inkassokosten in Höhe von 96,45 € zu zahlen.

              Die Widerklage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens werden der    Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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