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Oberlandesgericht Köln, 8 U 2/10

Datum:
21.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 2/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0221.8U2.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 O 394/00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Dezember 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 394/00 – teilweise geändert und unter klarstellender Einbeziehung des Urteils des Senats vom 23. September 2010 – 8 U 2/10 –, soweit es aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2012 – III ZR 224/10 – bereits rechtskräftig ist, insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger insgesamt 1.030.355,40 € nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Oktober 2000 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 7 % und der  Beklagte zu 93 %.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz sowie die Kosten des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof - III ZR 224/10 - tragen der Kläger zu 19 % und der Beklagte zu 81 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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