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Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 22. 4. 2013 - 28 O 575/10 SH I - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e :
2I.
3Der Schuldner hatte eine Immobilienanzeige auf dem Portal „J“ geschaltet, bei der er urheberrechtlich geschütztes Material der Gläubigerin in Form von zwei Kartenausschnitten verwendet hatte. Mit einstweiliger Verfügung vom 20. 8. 2010 untersagte das Landgericht dem Schuldner, die Kartenausschnitte zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen, so wie es unter den URL „A“, „B“ und
4„C“ geschehen sei.
5Der Antragsteller löschte das unter der URL „B“ erreichbare Angebot. Die unter den beiden weiteren genannten URL abrufbaren Kartenausschnitte wurden jedoch nicht gelöscht. Im Hinblick hierauf beantragte die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 13. 2. 2013, gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, zu verhängen. In der Begründung führte sie unter anderem aus, die Höhe des Ordnungsgeldes werde dabei in das Ermessen des Gerichts gestellt, solle jedoch mindestens 3.500 EUR betragen.
6Mit Beschluss vom 22. 4. 2013 hat das Landgericht gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, verhängt. Die Kosten hat es zu 6/7 der Gläubigerin und zu 1/7 dem Schuldner auferlegt. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie das Ziel verfolgt, gegen den Schuldner ein „angemessenes“ Ordnungsgeld zu verhängen und ihm die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
7II.
81. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Ihr steht auch nicht entgegen, dass dem Bestrafungsantrag der Gläubigerin stattgegeben worden ist. Der Gläubiger kann in diesem Fall ebenfalls Beschwerde einlegen mit dem Ziel, dass ein höheres Ordnungsgeld verhängt wird (Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 890 Rn. 21 m. w. N.).
92. Die Beschwerde bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat das Landgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, verhängt und der Gläubigerin den überwiegenden Teil der Verfahrenskosten auferlegt. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben lediglich zu den nachfolgenden Ergänzungen Anlass:
10a) Die Entscheidung des Senats vom 5. 5. 2000 (nicht 2010) - 6 W 61/99 -, auf die sich die Gläubigerin in der Beschwerdebegründung bezieht, betraf einen anders gelagerten Sachverhalt: Dort hatte der Schuldner nicht ausreichend sichergestellt, dass ein auf seiner eigenen Homepage vorhandenes Lichtbild ordnungsgemäß entfernt worden war. Der vorliegende Fall betrifft dagegen einen Sachverhalt, bei dem die beanstandeten Kartenausschnitte in ein Angebot auf den Internetseiten eines Drittunternehmens (www.J.de) eingestellt worden waren. Zwar trifft es zu, dass der Schuldner grundsätzlich gehalten war, auch die - in der einstweiligen Verfügung ausdrücklich genannten - Verweise auf die beiden Dateien zu überprüfen, um sicherzustellen, dass diese auch tatsächlich gelöscht worden waren. Andererseits ist es nachvollziehbar, wenn der Schuldner vorträgt, er sei davon ausgegangen, dass mit der Löschung des Angebots, dessen Bestandteile die Kartenausschnitte waren, auch die Kartenausschnitte selber gelöscht worden seien.
11Ferner muss auch berücksichtigt werden, dass die Wahrscheinlichkeit des Zugriffs Dritter auf die Kartenausschnitte nach Löschung des eigentlichen Angebots denkbar gering war. Sowohl der Verweis selber als auch die Namen der beiden Dateien sind scheinbar zufällige Zeichenfolgen, denen sich nichts über den Inhalt der Dateien entnehmen lässt. Dass ein Dritter zufällig auf diese Dateien stoßen konnte, erscheint als höchst unwahrscheinlich.
12Zutreffend hat das Landgericht auch in Erwägung gezogen, dass die Gläubigerin wegen dieses Verstoßes mehr als zwei Jahre nichts gegen den Schuldner unternommen hat. Dass das Schadensersatzverfahren erst 2012 abgeschlossen worden ist, hat mit dem Verstoß des Schuldners gegen die Verfügung vom 20. 8. 2010 nichts zu tun.
13b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den überwiegenden Teil der Kosten der Gläubigerin auferlegt hat. § 92 ZPO wird durch § 891 S. 2 ZPO ausdrücklich für anwendbar erklärt. Zwar hatte die Gläubigerin die Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt, gleichzeitig aber einen Mindestbetrag von 3.500 EUR genannt. In einem solchen Fall ist es nach Ansicht des Senats angemessen, die Gläubigerin anteilsmäßig mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Der gegenteiligen Auffassung von Ahrens (Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. 2009, S. 1369) und des OLG Hamm (Beschluss vom 1. 4. 1993 - 4 W 38/92 - GRUR 1994, 83, 84) folgt der Senat nicht. Der zitierte Beschluss des Senats vom 5. 5. 2000 (6 W 61/99) lässt sich für die Auffassung von Ahrens nicht heranziehen, da dort der Gläubiger keinen bezifferten Antrag gestellt hatte (so auch in dem Beschluss des OLG München vom 1. 8. 1990 - 21 W 1725/90 - NJW-RR 1991, 1086, 1087, in dem daher die Frage offen gelassen worden ist). Auch wenn das Ordnungsgeld nicht dem Gläubiger zufließt, hat er ein eigenes Interesse an dessen Verhängung. Andernfalls ließe sich auch seine Beschwerdebefugnis nicht begründen, wenn er mit dem Rechtsmittel lediglich eine Verschärfung des Ordnungsmittels durchsetzen möchte. Es erscheint daher sachgerecht, ihn an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, wenn er seine Vorstellungen hinsichtlich der Höhe des Ordnungsmittels - beispielsweise, wie im vorliegenden Fall, auch aufgrund der Verteidigung des Schuldners gegen den Antrag - nur zum Teil durchsetzen kann.
143. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
15Im Hinblick darauf, dass der Senat hinsichtlich der Anwendung des § 92 ZPO von der zitierten Entscheidung des OLG Hamm abweicht, hat er die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen.