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Oberlandesgericht Köln, 6 W 255/12

Datum:
01.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 255/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0201.6W255.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 226 O 172/12
 
Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.11.2012 – 226 O 172/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligten zu 2. wird gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 30 Nr. 3 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 des Beschlusses der Kammer vom 15.10.2012 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweils dort aufgeführten Zeitpunkten zugewiesen waren.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

 
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