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Oberlandesgericht Köln, 6 U 86/13

Datum:
17.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 86/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0117.6U86.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 836/11
Normen:
UrhG § 32 a;; BGB §§ 242, 259; ZPO § 138
 
Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.05.2013 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 836/11 – teilweise abgeändert.

1. Die Beklagte wird auf der ersten Stufe verurteilt,

a) dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle Bruttoeinnahmen (ohne Vorwegabzug der den Verwertungsgewinn schmälernden Aufwendungen wie insbesondere der Herstellungs- und Vertriebskosten), die sie mit nachgenannten Sendefolgen der Fernsehserie „Alarm für Cobra 11“

„T“ – Staffel 2, Sendefolge 1,

„B“ – Staffel 2, Sendefolge 2,

„L“ – Staffel 2, Sendefolge 3,

„E“ – Staffel 2, Sendefolge 6,

„S“ – Staffel 2, Sendefolge 7,

„C“ – Staffel 2, Sendefolge 8,

„D“ – Staffel 2, Sendefolge 9,

„L2“ – Staffel 2, Sendefolge 10,

„H“ – Staffel 2, Sendefolge 11,

„S2“ – Staffel 2, Sendefolge 12,

„W“ – Staffel 2, Sendefolge 13,

„T2“ – Staffel 2, Sendefolge 14,

„T3“ – Staffel 2, Sendefolge 15,

„A“ – Staffel 2, Sendefolge 16,

„G“ – Staffel 2, Sendefolge 17,

„L3“ – Staffel 2, Sendefolge 18,

„H2“ – Staffel 2, Sendefolge 19,

„T4“ – Staffel 2, Sendefolge 21,

„M“ – Staffel 2, Sendefolge 22,

„E2“ – Staffel 3, Sendefolge 1,

„F“ – Staffel 3, Sendefolge 2,

„E3“ – Staffel 3, Sendefolge 3,

„E4“ – Staffel 3, Sendefolge 4,

„U“ – Staffel 3, Sendefolge 5,

„J“ – Staffel 3, Sendefolge 6,

„E5“ – Staffel 3, Sendefolge 7,

„J2“ – Staffel 3, Sendefolge 8,

„C2“ – Staffel 3, Sendefolge 9,

„U2“ – Staffel 3, Sendefolge 10,

„U3“ – Staffel 3, Sendefolge 11,

„U4“ – Staffel 3, Sendefolge 12,

„E6“ – Staffel 3, Sendefolge 14,

„I“ – Staffel 4, Sendefolge 1 (Pilotfilm),

und „U5“ – Staffel 5, Sendefolge 1 (Pilotfilm),

sowie mit nachgenannten Sendefolgen der Fernsehserie „B – F2“

„D2“ – Pilotfilm,

und „A2“ – Staffel 2, Sendefolge 6,

durch die Vergabe von Lizenzen, Unterlizenzen oder Gestattungen zur fernsehmäßigen Ausstrahlung im Inland und oder Ausland und/oder durch die nicht fernsehmäßige Verwertung (insbesondere Videokassetten- und/oder DVD- und/oder Merchandising- und/oder Videospiel-Auswertung) im Inland und/oder Ausland selbst und/oder durch Dritte in Lizenz, Unterlizenz oder Gestattung erzielt hat,

sowie über

vereinbarte und/oder erhaltene Finanzierungshilfen (insbesondere Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte) sowie die mit den genannten Serienfolgen (einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder) betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs- / Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang und Zeitraum der Nutzung über das Internet (unter Bezeichnung der Internetseiten sowie der visits und pageviews);

b) dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Daten, Uhrzeiten und Sendeplätze der Ausstrahlungen der vorstehend zu lit. a näher bezeichneter Sendefolgen im deutschen Fernsehen (Free- und Pay-TV).

2. Der Beklagten wird gestattet, die Auskunft und Rechnungslegung gegenüber einer vom Kläger auszuwählenden und von ihr zu bezahlenden, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person zu erbringen, die berechtigt und verpflichtet ist, dem Kläger ihre mit den vorbezeichneten Serienfolgen erzielten Bruttoeinnahmen mitzuteilen und Fragen zu ihrer Ermittlung und Überprüfung zu beantworten.

3. Im Übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Entscheidung über die sonstigen Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit leistet. Die Sicherheit beträgt hinsichtlich des Auskunftsanspruchs 25.000 € und hinsichtlich der Kosten für die Beklagte 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren, für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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